Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen 1 O 212/09)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Kleve vom 16.7.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin, deren Gesellschafter zu 50 % der Regionalverband Ruhr und zu jeweils 25 % die Stadt Xanten sowie der Kreis Wesel sind, betreibt das Freizeitzentrum Xanten. Sie plante den Neubau eines Mehrzweckgebäudes für den Hafen Xanten an der Xantener Südsee. Der Auftragswert liegt unterhalb des nach § 2 VgV maßgebenden Schwellenwerts für öffentliche Bauaufträge. Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung übersandte sie u.a. der Antragstellerin die Verdingungsunterlagen mit der Aufforderung, ein Angebot abzugeben. In den Bewerbungsbedingungen hieß es u.a.:

Hinweis:

Der Auftraggeber verfährt nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A). Die VOB/A wird nicht Vertragsbestandteil; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung besteht nicht.

... 3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.

... 4.3 Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

Die Antragstellerin gab kein Hauptangebot, aber zwei Nebenangebote mit einer von der Leistungsbeschreibung abweichenden Konstruktion (u.a. einer Fassade aus Holzfenstern statt einer Pfosten-Riegel-Konstruktion aus Stahl) ab. Die Ablehnung eines Hauptangebots begründete sie mit technischen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart, insbesondere mit der Nichteinhaltung der nach den Vertragsbedingungen einzuhaltenden EnEV und der Gefahr von Durchfeuchtungserscheinungen.

Die Antragsgegnerin teilte zunächst mit, die Bedenken prüfen zu wollen, und bat die Bieter, ein Angebot über die Erstellung einer Aluminium-Glas-Fassade einzureichen. Die Antragstellerin reichte zwei Nebenangebote ein. Es kam in der Folgezeit zu Gesprächen der Antragsgegnerin mit den Bietern. Die Antragsgegnerin forderte die Bieter, u.a. die Antragstellerin im Anschluss daran auf, ein weiteres Angebot einzureichen, wobei dieses - neben der Aluminium-Glas-Fassade - auch eine Sonnenschutzverglasung enthalten sollte. Daran beteiligte sich die Antragstellerin nicht mehr.

Die Antragsgegnerin entschied daraufhin, den Zuschlag auf das Angebot eines dritten Unternehmens - welches eine Aluminium-Glas-Fassade sowie eine Sonnenschutzverglasung enthielt - zu erteilen.

Die Antragstellerin hat daraufhin das LG angerufen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin einstweilen den Zuschlag zu untersagen. Letztere habe sich vergaberechtswidrig verhalten. Sie habe eine Leistungsbeschreibung mit erheblichen technischen Fehlern erstellt, die eine Vergleichbarkeit der Angebote ausgeschlossen habe. Zudem habe sie unzulässigerweise Nachverhandlungen geführt und plane, den Zuschlag auf ein nicht der ursprünglichen Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot zu erteilen. Sie hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zum Neubau eines Mehrzweckgebäudes im Hafen Xanten an der Xantener Südsee(Vergabe-Nr. 22.11.3.3.1.1.) auf der Grundlage der "Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Vergabe-Nr. 22.11.3.3.1.1., Bauherr und Verfasser: Freizeitzentrum Xanten GmbH,..." (Anlage Ast 2 zum Schriftsatz vom 19.6.2009) einen Vertrag abzuschließen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die technischen Bedenken der Antragstellerin gegen die Leistungsbeschreibung zurückgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, diese habe nur Nebenangebote abgegeben. Im Übrigen sei sie nicht an die VOB/A gebunden gewesen, sie habe sich eine eigene Verdingungsordnung gegeben, die auch Nachverhandlungen zulasse.

Das LG hat - unter Aufhebung einer Zwischenverfügung - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken führten nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote; es sei allein Sache der Antragsgegnerin zu entscheiden, ob sie ein - gegebenenfalls mangelhaftes - Gebäude errichten lassen wolle. Die Antragsgegnerin habe die Bieter im Rahmen der - nach § 24 VOB/A an sich nicht zulässigen - Nachverhandlungen nicht ungleich behandelt. Sie habe die Antragstellerin auch nicht willkürlich benachteiligt.

Dagegen wendet sich die Berufung der Antragstellerin. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie weiterhin geltend, das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin sei rechtswidrig.

Sie hat zunächst den Antrag angekündigt, u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge