Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 10.03.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. März 2006 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nimmt die Beklagte zu 1 als Alleinerbin und die Beklagten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Architekten E. auf Schadensersatz aus dem zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern der GbR und dem Architekten geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 82.876,21 EUR und 1.294,08 EUR nebst Zinsen verurteilt, die Beklagten zu 2 und 3 in entsprechender Höhe zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Herrn E., und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren, an den Gebäuden A. S. (Los X) durch die Verwendung eines nicht volumenbeständigen Materials, insbesondere durch die Verwendung von Stahlwerksschlacke, entstehenden Schaden zu ersetzen, hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 beschränkt auf den Nachlass. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Feststellungsantrags, betreffend die Gebäude A. S. , hat es die Klage abgewiesen. Auf den Tenor des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der betreffend das Los X geltend gemachten Schäden begründet. Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) parteifähige Klägerin sei auch nach dem Gesellschafterwechsel Trägerin der sich aus dem Architektenvertrag vom 17.12.1987 ergebenden Rechte geblieben. Die Beklagte zu 1 hafte gemäß § 1922 BGB als Rechtsnachfolgerin des Architeken E.. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker ergebe sich aus § 2213 Abs. 1 BGB; zutreffenderweise sei insoweit der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Beträge aus § 635 BGB a.F. zu. Die der Klägerin hinsichtlich der Grundstücke A. S. (Los X) entstandenen Schäden beruhten auf einem Umstand, den der Architekt E. zu vertreten gehabt habe. Ihm habe im Rahmen der Erfüllung des Architektenvertrages die Bauaufsicht oblegen. Insoweit habe er die Verfüllarbeiten mittels regelmäßiger optischer Kontrolle überwachen müssen. Geplant sei gewesen, den Untergrund mit Kies zu füllen. Tatsächlich sei entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen S. im Gutachten vom 31.08.2005 Schlacke in unterschiedlicher Verteilung und Dicke eingebracht worden. Nach den Untersuchungen des E. E. seien dem Füllmaterial verschiedene Mineralstoffe beigemischt gewesen. In der Schlacke sei entsprechend dem Untersuchungsbericht des E. E. vom 29.07.2005 quellfähiges Material vorgefunden worden. Das vorgefundene Schlackematerial unterscheide sich optisch deutlich von dem vereinbarten und abgerechneten kiessandigen Füllboden. Dies habe dem Architekten E. im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht auffallen müssen. Insbesondere habe ihm auch schon in den Jahren 1989 und 1990 bekannt sein müssen, dass ausschließlich vollständig ausgeglühte und von schädlichen Bestandteilen freie Schlacke zur Verfüllung geeignet sei; jedenfalls habe der Architekt E. sicherstellen müssen, dass quellende Materialien nicht mehr enthalten gewesen seien.
Dass dem nicht so gewesen sei, stehe auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S. in Einbeziehung der Untersuchung des E. E. hinsichtlich des Loses X insgesamt fest. Der Sachverständige habe am Rand des Loses X Untersuchungen vorgenommen. Diese erlaubten einen Rückschluss auf die gesamten 1582 qm Fläche.
Die Forderung sei nicht gemäß § 638 BGB a.F. verjährt. Die Beklagten könnten sich nicht auf § 8 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag berufen, weil diese Regelung gemäß § 11 Nr. 10 f AGBG eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist bewirke. Auch im Übrigen könnten die Beklagten sich nicht auf Verjährung berufen, weil vorliegend ein Fall der Arglist (§ 638 BGB a.F.) anzunehmen sei. Es liege nämlich ein Organisationsverschulden des Architekten vor.
Ein Unternehmer könne sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwis...