Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 14.11.2013) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung in Anspruch. Der Hausratversicherung liegen die Bedingungen AHR-MPM 2009 Ausgabe 07.2009 zugrunde (Bl. 231 ff. GA).
Die Klägerin wurde am 27.5.2012 im Flughafenparkhaus von P. Opfer einer Straftat, bei der ihr eine Tasche nebst Inhalt entwendet wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich die Entwendung im Einzelnen abgespielt hat, insbesondere, ob es sich um einen bedingungsgemäßen Raub oder lediglich um einen Trickdiebstahl gehandelt hat. Die Klägerin erstattete noch am gleichen Tage Strafanzeige. Wegen des Inhalts der Strafanzeige wird auf die Übersetzung (Bl. 88 GA) Bezug genommen. Die Klägerin suchte erneut am 12.6.2012 die spanische Polizei auf und ergänzte ihre Schadensanzeige (Übersetzung des Protokolls vom 12.6.2012, Bl. 86 f. GA). Die Täter konnten von der spanischen Polizei gefasst werden und die Klägerin erhielt am 18.6.2012 einzelne Gegenstände zurück (vgl. Protokoll vom 18.6.2012, Bl. 88 GA). Am 21.6.2012 füllte die Klägerin gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Schadensmeldung aus (Bl. 89 - 91 GA). Danach fand am 25.7.2012 noch eine persönliche Besprechung mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 25.7.2012 Bezug genommen (Bl. 94 ff. GA). Mit Schreiben vom 2.8.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es an einem bedingungsgemäßen Raub fehle und deshalb keine Zahlungen geleistet würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.9.2012 wandte sich die Klägerin gegen die Schadensablehnung (Bl. 104 f. GA). Sie sei sei vom Täter gestoßen worden und er habe ihr die Tasche entrissen. Außerdem habe sie einen Gegenstand in der Hand des Täters gesehen, den sie für ein Messer gehalten habe. Es sei daher nicht zweifelhaft, dass ein Raub stattgefunden habe. Insgesamt seien Schmuckgegenstände im Wert von 40.306 EUR in Verlust geraten bzw. zerstört worden. Weiter seien sonstige Gegenstände im Wert von 2.362,95 EUR und Bargeld in Höhe eines Betrags von 600 EUR entwendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 f. GA) Bezug genommen.
Mit seinem am 14.11.2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. GA), hat die 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt:
Die Klägerin habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht nachgewiesen. Zeugen stünden nicht zur Verfügung, eine Anhörung der Klägerin zum äußeren Bild des Raubes scheide aus, da nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung und an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden. Die Klägerin habe ihre Sachdarstellung stetig angereichert und nachgebessert. Die Detailerinnerung habe sich trotz zunehmenden Zeitabstandes zum Tatgeschehen immer weiter verdichtet. Zu Gunsten der Klägerin müsse bei der Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit die Sachdarstellung bei der mallorquinischen Polizei zwar unberücksichtigt bleiben, da sie kein Spanisch gesprochen habe und davon auszugehen sei, dass es ihr schwer gefallen sein dürfte, den Entwendungsvorgang gegenüber der spanischen Polizei genau zu beschreiben. In der Schadensmeldung vom 21.6.2012 habe die Klägerin jedoch weder angegeben, gegen das Wegreißen der Tasche Widerstand geleistet zu haben, noch von einer Verletzung an der Hand gesprochen. Erstmals am 25.7.2012 habe sie angegeben, in der Hand des Täters einen Gegenstand wahr genommen zu haben. Auch dann habe sie immer noch nicht erwähnt, gegen das Wegreißen der Tasche Widerstand geleistet zu haben und sie habe die Frage nach erlittenen Verletzungen verneint. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht zwingend auf einen Raubtatbestand schließen lassen. Die Klägerin habe ihre Sachverhaltsschilderung erheblich nachgebessert, nachdem die Beklagte eine Einstandspflicht mit Verweis darauf, dass ein Raub nicht vorliege, abgelehnt habe. Erst danach habe sie angegeben, gegen das Entreißen der Reisetasche Widerstand geleistet und durch körperliche Einwirkung eine Verletzung am Daumen erlitten zu haben. Sie habe dann ihre Angaben präzisiert hinsichtlich des Gegenstandes in der Hand des Täters und ausgeführt, diesen für ein Messer gehalten zu haben. In der Klageschrift schließlich sei sie mit Sicherheit von einem Messer ausgegangen. Die im Verl...