Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.09.2012) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 28.9.2012 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 1. zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. wegen der Entastung seiner Seidenkiefer durch Herrn S. einen Anspruch auf die im Wege der Teilklage geltend gemachte Entschädigung i.H.v. 6.699 EUR. Grundlage hierfür ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen - tatsächlichen oder rechtlichen - Gründen gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2004, 3701 [3702]). Der Anspruch ist nicht, wie § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (BGH, a.a.O.) sowie Übergriffe auf ein Grundstück durch Dritte, sofern die Beeinträchtigung durch den in Anspruch genommenen Nachbarn in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2901 [2902]). So liegt der Fall hier:
Die Einwirkung ging vom privatrechtlich genutzten Grundstück des Beklagten zu 1. aus. Die Baumschnittarbeiten des Herrn S. nahmen ihren Ausgang auf diesem Grundstück. Herr S. sollte dort auf Veranlassung des Beklagten zu 1. über die Grundstücksgrenze herüberwachsende Äste einkürzen. Er gelangte von dort über den Zaun auf das Grundstück des Klägers und entastete die dortige Seidenkiefer.
Der Kläger hätte die Entastung seiner Seidenkiefer durch Herrn S. grundsätzlich gem. § 1004 Abs. 1 BGB abwehren können. Hieran war er aber aus tatsächlichen Gründen gehindert, weil er die Gefahr der Eigentumsverletzung nicht rechtzeitig erkennen konnte (vgl. BGH NJW 2003, 2377 [2378]). Herr S. arbeitete an der Seidenkiefer ohne Vorankündigung. Als das bemerkt wurde, waren die Äste schon gekappt.
Der Beklagte zu 1. ist als Störer für diese Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich. Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2000, 2901 [2902 m.w.N.]). So liegt es hier. Der Beklagte zu 1. setzte das Geschehen in Lauf, indem er entweder die Beklagte zu 2. oder Herrn S. unmittelbar damit beauftragte, den Überhang des Laubgewächses, das von dem Grundstück S. auf sein Grundstück herüberragte, zurückzuschneiden. In Ausführung dieses Auftrages kappte Herr S. die Äste der Seidenkiefer. Dabei handelte es sich zwar um einen groben Fehler. Dieser lässt aber den inneren Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten nicht entfallen. Immerhin führte Herr S. Baumschnittarbeiten an einem Baum auf einem benachbarten Grundstück aus. Dabei nahm er entweder selbst an oder wurde von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. in der Annahme eingewiesen, dass er den Auftrag des Beklagten zu 1. erfüllte. Die Verwechselung der Bäume hielt sich auch deshalb noch im Rahmen eines adäquaten Zusammenhanges und lag nicht völlig außerhalb des noch in Betracht zu ziehenden Geschehens, weil die an das Grundstück des Beklagten zu 1. angrenzenden Teile der Nachbargrundstücke unübersichtlich bewachsen waren, wie sich aus den vorgelegten Fotografien (Anl. B 2) ergibt.
Der durch Herrn S. verursachte Schaden übersteigt das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung, so dass dem Kläger ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Dieser ist entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichtet, der bei Substanzschäden - wie hier - in der Regel zur vollen Schadloshaltung des Betroffenen führt (vgl. BGH NJW 2003, 2377 [2380]). Den von dem Kläger geltend gemachten Teilschaden i.H.v. insgesamt 2.799,79 EUR für die Abtragung des Baumschnitts, Gutachterkosten und Fällarbeiten sowie den beanspruchten Wertersatz i.H.v. 3.900 EUR für zwei Seidenkiefern hat der Beklagte zu 1. weder dem Ursachenzusammenhang mit den Baumschnittarbeiten des Herrn S. noch der Höhe nach angegriffen, wobei das LG im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht nur 6.699 EUR zuerkannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A...