Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 71/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
II. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehensvertrags.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie im September oder Oktober 2007 einen Darlehensvertrag (13744211) über nominal 60.000 EUR. Der Kredit wurde zu einem der Zinsbindung bis zum 30.09.2017 unterliegenden Sollzinssatz von 4,9 % ausgereicht (Bl. 4 ff./49 ff. GA). Er unterlag einem Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zum Darlehensvertrag gehörte eine von beiden Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die zur Widerrufsfrist ausführt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)* ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. (...)". Die zur Frist von einem Monat gehörende Fußnote 1, die sich in kleinerer Schrift unterhalb der Unterschriften der Kläger befindet, lautet: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Belehrung wird auf Bl. 6 GA verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.06.2014 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist und rückabzuwickeln ist. Sie haben geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspreche, so dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen könne. Der Vertrag sei von den Klägern nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern bei ihnen zu Hause unterschrieben worden.
Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten. Da die Kläger und eine Mitarbeiterin der Beklagten die Vertragsunterschriften in der Geschäftsstelle A... geleistet hätten, es sich somit um ein Präsenzgeschäft gehandelt habe, hätten bei den Klägern nach der Rechtsprechung des Senats keine Zweifel am Lauf der Widerrufsfristen aufkommen können. Die Frage, welche Fristlänge im Fall der Kläger gegolten habe, werde durch die Erläuterung in der Fußnote 1 ausreichend deutlich. Außerdem weiche die Widerrufsbelehrung nur unerheblich von der Musterwiderrufsbelehrung ab, so dass die Beklagte durch die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung geschützt sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage antragsgemäß zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist aufgrund einer mangelhaften Widerrufsbelehrung 2007 nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei missverständlich dahingehend, ob die Frist zur Ausübung des Widerrufs zwei Wochen oder einen Monat betrage, da beide Angaben in der Belehrung kumulativ verwendet worden seien. Die Fußnote helfe nicht, weil sie sich noch unter dem Kenntnisnahmevermerk der Kläger, also räumlich abgegrenzt von der restlichen Belehrung in einer kleineren Schriftgröße befinde. Dies verletze das für Widerrufsbelehrungen geltende Deutlichkeitsgebot. Auf die Schutzwirkungen wegen der Nutzung der Musterbelehrung könne die Beklagte sich nicht berufen, weil der Text ihrer Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspreche. Eine Verwirkung komme nicht in Betracht, da während der Laufzeit des Darlehens kein ausreichendes Zeitmoment zu verzeichnen sei.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Außerdem erhebt sie gegen den Widerruf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Denn die Kläger erstrebten durch den Widerruf günstigere Zinskonditionen, machten also vertragsfremde Zwecke geltend.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 11.11.2015, 2 O 71/15, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist durch den Widerruf der Kläger vom 14.06.2014 nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in ...