Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 122/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen mit derMaßgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichenUrteils folgende Fassung erhält:
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,
1. unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten/behaupten zu lassen, derSubmicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, habe einen 25 %höheren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1.,bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse;
2. den Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem FilterelementS XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, hinsichtlich ihresjeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EURfestgesetzt, wovon 80.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 20.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz, Ermächtigung zur Urteilsbekanntmachung, Auskunftserteilung sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen irreführender Werbung in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Filtrationstechnik, Druckluft- und Gas- sowie Flüssigkeitsaufbereitung. Die Klägerin stellt u.a. Filter für komprimierende Medien, wie Druckluft, technische Gase und Flüssigkeiten her. Hierzu gehören sog. Submicro-Filter. Die Beklagte zu 1. befasst sich ebenfalls mit der Herstellung solcher Filter. Die von der Beklagten zu 1. hergestellten Filter werden in Deutschland von der Beklagten zu 3. und in der G von der Beklagten zu 2. vertrieben. Der Beklagte zu 4. ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und 3. sowie Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten zu 2. Die Beteiligungen an den Beklagten zu 1. und 3. hält die D GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 4. ist.
Die Beklagten zu 1. und 2. versandten am 01.02.2016 einen Newsletter mit der Überschrift "E NEWS 02-2016" (im Folgenden: Newsletter) perE-Mail (Anlage CBH 12) an eine unbekannte Anzahl von Interessenten und Kunden, deren Empfänger der Klägerin mit einer Ausnahme nicht bekannt sind. Unter der Überschrift "TÜV Nord berichtet" heißt es in dem nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Newsletter (Anlage CBH 11):
Dem Newsletter war als Datei-Anhang beigefügt ein Prüfbericht der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG (nachfolgend: TÜV-Nord) vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXB (im Folgenden: TÜV-Prüfbericht) zu "vergleichenden Druckverlustmessungen von zwei Submicro-Filter-Einheiten für die Druckluft-Anwendung". Gegenstand dieses von der Beklagten zu 3. in Auftrag gegebenen Prüfberichts ist ein unter Aufsicht des TÜV Nord am firmeneigenen Teststand der Beklagten zu 1. durchgeführter Vergleichstest von zwei Filtereinheiten, bestehend aus einem Filtergehäuse und einem Filterelement. Verglichen wurde das Filterelement "SMF C" der Beklagten zu 1., eingesetzt in das passende Filtergehäuse aus dem Hause der Beklagten zu 1. ("AG 0012"), mit dem Filterelement "S XXA J" der Klägerin in dem zugehörigen Gehäuse ("B") aus dem Hause der Klägerin. Im Rahmen des Vergleichstests wurde zu verschiedenen Zeitpunkten der sich durch den auftretenden Luftwiderstand hinter der Filtereinheit ergebende Druckverlust oder - anders ausgedrückt - die sich im Vergleich zu den jeweiligen Messungen vor der Filtereinheit ergebende Druckdifferenz (auch Differenzdruck genannt), gemessen, während das jeweilige Filterelement fortlaufend mit einem Luft-Öl-Gemisch beaufschlagt w...