Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 30.08.1988; Aktenzeichen 4 O 426/87) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. August 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer behaupteten Schadensersatzforderung zur Konkurstabelle.
Der Beklagte ist seit dem 31. Januar 1984 Konkursverwalter über das Vermögen der T.-R.-V. GmbH in N. Der am 3. Oktober 1920 geborene Kläger war als – nicht in das Handelsregister eingetragener – Geschäftsführer für die Gemeinschuldnerin tätig und bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 16.330 DM. In dem von der Gemeinschuldnerin verwendeten Formulararbeitsvetrag vom 1. April 1981 war in § 17 Abs. 2 bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsschluß vereinbart worden. Der mit der Überschrift „Verfallfristen” versehene § 22 des Vertrages lautete:
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen.”
Mit Schreiben vom 31. Januar 1984 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf § 22 KO zum 31. März 1984. In den Monaten April und Mai 1984 war der Kläger nach seinen Angaben ohne Anstellung. Er erhielt in dieser Zeit zunächst Arbeitslosengeld. Gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25. Mai 1984 wurde ein Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres mit Wirkung ab dem 1. Februar 1984 in Höhe von monatlich 2.408,40 DM anerkannt. Nach Darstellung des Klägers wurde die bereits ausgezahlte Arbeitslosenunterstützung auf die Rentenzahlungen angerechnet.
Mit Schreiben vom 19. März 1984 machte der Kläger dem Beklagten gegenüber u.a. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 27.428 DM netto wegen entgangenen Gehalts aufgrund vorzeitiger Kündigung geltend; in demselben Schreiben erklärte der Kläger, er rechne mit den ihm zustehenden Forderungen gegen eine Restforderung der Firma Reifen H. in Höhe von 50.000 DM aus einer im Jahre 1980 erfolgten Darlehensgewährung auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 1984 meldete der Kläger in dem Verfahren 43 N 20/84 AG Krefeld Forderungen in Höhe von 51.721,48 DM, darunter eine Schadensersatzforderung in Höhe von 25.264,99 DM, zur Konkurstabelle an; gleichzeitig erklärte er nochmals die Aufrechnung gegen eine Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 50.000 DM. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 an das Konkursgericht meldete der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 32.660 DM abzüglich erhaltener 4.816,80 DM netto an. Am 4. September 1987 wurde dem Beklagten die vorliegende Klage zugestellt. In einem Prüfungstermin des Konkursgerichts am 4. Januar 1988 bestritt der Beklagte die Schadensersatzforderung des Klägers.
Am 8. März 1988 schlössen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht D. einen das ehemalige Anstellungsverhältnis betreffenden Vergleich; sie erzielten u.a. darüber Einigkeit, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers auf Veranlassung der Gemeinschuldnerin zum 31. Januar 1984 beendet worden sei und daß der Kläger wegen der Aufgabe des sozialen Besitzstandes eine Abfindung erhalte. Darüber hinaus wurde vereinbart, daß der Vergleich auf die im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 22 KO geltend gemachten Schadensersatzansprüche keinen Einfluß habe.
Der Kläger hat geltend gemacht: Eine ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei seinerzeit frühestens zum 30. Juni 1984 zulässig gewesen. Wegen der vorzeitigen Kündigung zum 31. März 1984 stünden ihm gemäß § 22 Abs. 2 KO Schadensersatzansprüche in Höhe von 27.843,20 DM zu. Diese habe er auch unter Beachtung von § 22 des Arbeitsvertrages rechtzeitig geltend gemacht. Seine Forderungen seien nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung erloschen, da die Gemeinschuldnerin bereits im Jahre 1984 auf die Darlehensrückzahlung verzichtet habe und somit die vorsorglich erklärte Aufrechnung ins Leere gegangen sei; der Erlaß der Darlehensforderung sei auch durch ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 1987, in dem die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage abgewiesen worden sei, festgestellt worden.
Gegen den Kläger ist am 30. Dezember 1987 Versäumnisurteil ergangen. Er hat rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30. Dezember 1987 festzustellen, daß seine Forderung in Höhe von 32.600 DM abzüglich gezahlter 4.816,80 DM netto als nicht bevorrechtigte Konkursforderung in die Konkurstabelle einzutragen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er hat geltend gemacht: Dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche gegen die Konkursmasse nicht zu. Der Kläger habe durch die Kündigung k...