Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen X ZR 137/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.8.2005 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18.1.2007 10.000 EUR, danach 8.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des weltweit tätigen Automobilkonzerns A. Für ihre US-amerikanische Muttergesellschaft A2 entwickelt und baut sie in Lizenz Fahrzeuge und vertreibt u.a. das Modell A XY. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war vom 1.8.1990 bis zum 31.3.2002 bei der Beklagten u.a. als Komponenten-Ingenieur in der Abteilung "Karosserieentwicklung, Türen und Klappen" tätig (Anlage K 2). Zu seinen Aufgaben gehörte es, die von der Vorentwicklung vorgegebenen Konzepte auf das jeweilige Fahrzeugentwicklungsprogramm zu übertragen. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit entwickelte der Kläger ein Türinnenverstärkungskonzept. Mit Schreiben vom 20.6.1997 (Anlage K 3) meldete er die Erfindung der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24.6.1997 (Anlage K 4) unbeschränkt in Anspruch nahm und sie am 6.11.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents anmeldete. Als Anmelderin wurde in der Offenlegungsschrift DE 197 48 xxx (Anlage K 5) die zum A-Konzern gehörende Patentverwertungsgesellschaft A-3 Inc. (nachfolgend: A-3) benannt. Mit Schreiben vom 21.10.1998 (Anlage K 6) erklärte die Beklagte ggü. dem Kläger die Freigabe der Diensterfindung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien. Gleichzeitig behielt sie sich ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Einen Tag später, am 22.10.1998, meldete die Beklagte die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines europäischen Patentes an (Anlage CBH 7). Am 11.9.2002 erfolgte die Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents mit der Nummer EP O 927 xxx betreffend eine integrale Türinnenverstärkung (Anlage K 7). Als Inhaberin des in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden Wirkung entfaltenden europäischen Patents ist die A-3 benannt. Der Kläger reichte am 6.11.1998 parallele Schutzrechtsanmeldungen über eine PCT-Anmeldung BO 99/24xxx (Anlage K 8) mit den Bestimmungsstaaten China, Mexiko, Russland, USA und europäisches Patent ein. Die Regionalisierung der PCT-Anmeldung führte zur Erteilung eines europäischen Patents unter Benennung von Spanien (Anlage K 9), die Nationalisierung zur Erteilung nationaler Patente der genannten Staaten (Anlagen K 10.1 bis K 10.4).

Die Erfindung des Klägers nutzte die Beklagte durch Herstellung von Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in Deutschland (August 1998 bis September 2004), in Spanien (1998 bis 2004), in USA (ab 1999). Auf diese Weise wurden in den Jahren 1998 bis einschließlich Oktober 2006 insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.

Zur Festsetzung einer Erfindervergütung rief der Kläger im Februar 2002 die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Auf den Zwischenbescheid der Schiedsstelle (Anlage K 12) hin gab die Beklagte Auskunft über Benutzungshandlungen in den Werken in X und Y (Anlagen CBH 3.1, CBH 3.2, CBH 3.3). Eine Einigung erzielten die Parteien in dem zwischenzeitlich abgebrochenen Schiedsverfahren nicht.

Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die von der Beklagten mitgeteilten Auskünfte seien unzureichend. Dies insbesondere deshalb, weil die Fahrzeugtüren des A XY auch in China und Argentinien hergestellt würden, die Beklagte gleichfalls - insoweit unstreitig - keinerlei Angaben über die Produktion in den USA, Mexiko und Russland gemacht habe und, sofern Auskünfte erteilt worden seien, diese weder den vollständigen Zeitraum noch die zutreffende Bezugsgröße erfassten. Ohne die begehrten Angaben sei er außer Stande, den für die ihm zustehende Vergütung maßgeblichen Erfindungswert zu berechnen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 25.8.2005 hat das LG der Klage auf der 1. Stufe überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens - unter Ziff. I. verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ei...

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