Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2013; Aktenzeichen 38 O 70/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 8.3.2013 - 38 O 70/12, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind bundesweit tätige Bmunikationsdienstleister. Die Klägerin bietet den Kunden insbesondere Festnetzanschlüsse an, die Beklagte u.a. mobilfunkbasierte Telefonanschlüsse zur stationären Nutzung, die einen herkömmlichen Festnetzanschluss ersetzen sollen.

Bestandskunden der Klägerin, die sich für einen Wechsel zur Beklagten entscheiden, erhalten von der Beklagten das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben. Darin heißt es u.a.:

"Wie vereinbart haben wir uns darum gekümmert, Ihre bisherige Rufnummer von der B zu übernehmen und Ihren Anschluss dort gekündigt. In diesem Zusammenhang könnte es vorkommen, dass die B sich bei Ihnen telefonisch meldet, um Ihnen Fragen zu Ihrem Anschluss-Wechsel zu stellen.

Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen. Mit dem C haben Sie eine gute und vor allem günstige Wahl getroffen. Sagen Sie dem B-Mitarbeiter einfach, dass sie einen gültigen Vertrag mit D haben und dass die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist. So kürzen Sie das Gespräch ab und beschleunigen gleichzeitig die Übernahme Ihrer Rufnummer zu D."

Dem Rechtsstreit ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus, das mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 3.4.2012 - 20 U 210/11 - zugunsten der Klägerin abgeschlossen wurde. Die Klägerin forderte die Beklagte anschließend mit Schreiben vom 15.5.2012 (Anlage K 6) vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Die Klägerin hat vorgetragen: Das Schreiben (Anlage K 1) sei in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig. Es führe den Kunden in die Irre, indem es ihm suggeriere, dass bei Zugang des Schreibens ein gültiger Vertrag mit der Beklagten bestehe und die Widerrufsfrist verstrichen sei, obwohl beides tatsächlich nicht der Fall sei. Gleichzeitig fordere die Beklagte den Kunden auf, falsche Behauptungen über die Vertragslage und das Widerrufsrecht aufzustellen, um das erwartete Telefonat sofort zu beenden. Sie bestreite den gesamten Sachvortrag der Beklagten zum Ablauf der Zustellung und des Vertragsschlusses mit Nichtwissen. Insbesondere sei das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben dem Willkommenspaket nicht beigefügt. Abgesehen davon werde es vom Kunden nicht als Annahmeerklärung verstanden. Jedenfalls führe die Bestimmung in Ziff. 2.1 der AGB der Beklagten bei diesem zu Unklarheiten über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Ferner vermittle die Beklagte den falschen Eindruck, dass sie - die Klägerin - den Kunden durch gezielte telefonische Einschüchterungsmaßnahmen von einem Wechsel abhalten wolle. Auf diese Weise avisiere sie dem Kunden zu Unrecht Unannehmlichkeiten in Form von beunruhigenden Anrufen. Ferner setze die Beklagte sie in den Augen der Kunden herab, indem sie diese als ein Unternehmen darstelle, das die Wünsche und Absichten ihrer ehemaligen Kunden nicht respektiere und sogar mittels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen (Nötigung) zu hintertreiben suche. Zuletzt schüre die Beklagte bei den Kunden die Angst, dass der geplante Anbieterwechsel doch nicht stattfinde oder zumindest hinausgezögert werde.

Die Beklagte hat vorgetragen: Entgegen der Darstellung der Klägerin seien die Angaben in dem streitgegenständlichen Schreiben zutreffend. Die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen, wenn der Kunde es erhalte. Dieser habe zuvor bei der Zustellung im Identverfahren die Vertragsunterlagen mit der Widerrufsbelehrung (Anlage B 2, Bl. 68 f.) unterschrieben. Im unmittelbaren Anschluss daran habe er seit jeher vom Zusteller das Willkommenspaket mit der Hardware und einem personalisierten Anschreiben (Anlage B 1, Bl. 42) übergeben bekommen, mit dem sie das Angebot des Kunden zum Vertragsschluss annehme. Auf diese Weise sei der Telefonanschlussvertrag zwischen ihr und dem Kunden bereits am Tage der Zustellung zustande gekommen. Danach warte sie die 14tägige Widerrufsfrist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ab, übersende den Portierungsauftrag sowie die Kündigung des Altanschlussvertrages an die Klägerin und unterrichte gleichzeitig den Kunden mit dem streitgegenständlichen Schreiben K 1. Sie stelle sicher, dass das Schreiben nicht vorher an den Kunden versandt werde und damit erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugehe.

Das Schreiben trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin eine Vielzahl von ihren Anschlusskunden kontaktiere, um sie als Kunden zurück zu gewinnen.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 8.3.2013 wie folgt stattgegeben:

"Die Beklagte wird verurte...

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