Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 24.02.2005) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 24.2.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor hinter den Worten "an den Aus-spielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks" das Wort "kostenlos" eingefügt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Beklagte, die in Deutschland ca. 2.700 Filialen betreibt, bewarb für die Zeit vom 16.9. bis zum 13.11.2004 eine "Aktion" u.a. mit einem farbigen Werbeprospekt, wie er im landgerichtlichen Urteil (in schwarz-weiß) abgebildet ist. Danach konnten ihre Kunden in diesem Zeitraum "Bonuspunkte" sammeln, wobei sie je 5 EUR Einkaufswert pro Einkauf 1 Bonuspunkt erzielten. Ab 20 Bonuspunkten konnten sie am 6.11./27.11.2004 kostenlos an der Lottoziehung des deutschen Lottoblocks teilnehmen; zu diesem Zwecke hatten sie auf einer Teilnahmekarte, wie sie gleichfalls im angefochtenen Urteil (in schwarz-weiß) abgebildet ist, auf einer Seite die Bonuspunkte aufzukleben, auf der anderen Seite sollten sie u.a. "6 Gewinnzahlen" nach ihrer Wahl ankreuzen. Die Karten wurden bei den Filialen der Antragsgegnerin eingesammelt und an die P. B. GmbH weitergesandt, die die Daten erfasste und die für die Teilnahme an den Ziehungen notwendigen Handlungen vornahm. Eine gleichzeitig angekündigte "Sonderverlosung" von Kraftfahrzeugen ist nicht Gegenstand des Klageantrages.
Dies beanstandet der klagende Verein als Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG und verlangt Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Waren zu bewerben mit der Ankündigung eines Gewinnspiels in der Weise, dass der Kunde beim Erwerb von Waren Bonuspunkte erhält, bei deren Sammlung er die Möglichkeit hat, an den Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks teilzunehmen, insbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 und K 2 wiedergegeben (es folgt die Wiedergabe der Anlagen), sowie 189 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 an den Kläger zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es finde eine unzulässige Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb von Waren statt. An der beworbenen Lottoziehung könnten nur Kunden der Beklagten teilnehmen, die zuvor bei ihr Waren im Werte von mindestens 100 EUR erworben hätten. Zwar sei eine Teilnahme an den Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks auch andernorts möglich, diese Möglichkeit sei aber nicht gleichwertig, weil sie nicht kostenlos sei, wie dies aber von der Beklagten angeboten werde. Dass die Ausspielung selbst nicht von der Beklagten, sondern von einem Dritten durchgeführt werde, sei unerheblich.
Gegen diese Würdigung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, Lose vergleichbarer Art kosteten weniger als 1 EUR. Von einem unzulässigen Anlocken könne daher keine Rede sein. Sie sei auch nicht Veranstalterin einer Lotterie, lediglich der Spieleinsatz für eine zulässige Lotterie werde von ihr als Treueprämie übernommen. Es handele sich mithin um eine "Treueaktion", bei der kein Anspruch auf Nichtdiskriminierung bestehe. Eine Kopplung zwischen Warenkauf und Teilnahme an einem Gewinnspiel finde nicht statt, weil jedermann an der Lotterie teilnehmen könne und auch nicht der Eindruck erweckt werde, Kunden der Beklagten hätten eine höhere Gewinnchance. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der klagende Verein beantragt, die Berufung mit der aus der Formel ersichtlichen Maßgabe zurück- zuweisen.
Er verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Partei dieses Rechtsstreits ist entgegen der Angabe in der Klageschrift und im angefochtenen Urteil nicht die "P. W. GmbH & Co. OHG", sondern die "P. W. GmbH". In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens waren sich die Parteien einig, dass es sich bei der ursprünglichen Bezeichnung um eine Falschbezeichnung handelte. So war die Beklagte bereits in dem angegriffenen Werbeprospekt (Anlage K 2) auch als "P. W. GmbH" bezeichnet. Dementsprechend durfte die Beklagte auch unter ihrer zutreffenden Bezeichnung Berufung einlegen, obwohl in dem sie beschwerenden Urteil eine andere Firmierung angege...