Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 12.07.1990; Aktenzeichen 5 O 442/89) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 1990 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Rechtsstreits sich in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 61.000 DM abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet, was auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geschehen darf.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit 1975 Mieterin in den Häusern S. Straße 17 und 19 in K. In § 1 des Mietvertrages vom 16. Juni 1975 über Räume im Gebäude S. Straße 17 ist die Nutzungsart mit „für Bürozwecke” wiedergegeben; in dem Mietvertrag vom 8. September 1975 über S. Straße 19 ist die Zweckrichtung nicht ausdrücklich bezeichnet. In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es jedoch:
„Die Räume werden mit Teppichboden und Leuchten (Nutzung als Büroräume) und abgehangener Decke versehen”.
In einem Nachtrag zu den beiden Mietverträgen vom 8./20. September 1982 lautet § 2 Abs. 2 folgendermaßen:
„Für die Büroräume im Objekt S. Str. 19 beträgt der monatliche Mietzins vom 1.1.1983 ab für die Mietflächen gemäß dem Vertrag vom 8.9.1975 durchgehend je Quadratmeter 13,50 DM …”.
In § 4 dieses Vertrages wird der Anpassungsbetrag im Rahmen der vereinbarten Wertsicherungsklausel aus „den Veränderungen der ortsüblichen Vergleichsmieten für Büroräume … errechnet”.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 31. Juli 1987 – 42 L 88-110/87 – wurde auf Antrag der V. in N. AG u. a. über das Grundstück S. Straße 19 die Zwangsverwaltung angeordnet. Zum Zwangsverwalter wurde der Diplom-Finanzwirt B. bestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1988 teilte die Beklagte dem Zwangsverwalter mit, sie beabsichtigte, wegen wohnungswirtschaftlicher Engpässe die gemieteten Räume zu Wohnräumen umzubauen und diese sodann deutschen Aussiedlern als Übergangswohnheim zur Verfügung zu stellen; sie bitte darum, den Maßnahmen zuzustimmen. Der Zwangsverwalter weigerte sich zunächst, erteilte aber nach einem weiteren Schriftwechsel, in den auch die betreibende Gläubigerin eingeschaltet war, seine Einwilligung unter der Bedingung, daß die Räume nicht als „Durchgangslager”, sondern zur „längerfristigen Unterbringung” benutzt würden. Mit einem weiteren Schreiben vom 4. September 3 1989 informierte die Beklagte den Zwangsverwalter darüber, daß sie die Mieträume inzwischen mit Asylbewerbern belegt habe. Dem widersprach der Zwangsverwalter mit Anwaltsschreiben vom 8. September 1989 und erhob sodann am 2. Oktober 1989 wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache eine Unterlassungs- und Schadensfeststellungsklage. Ferner erwirkte er am 24. Oktober 1989 beim Landgericht Krefeld – 5 O 488/89 – eine einstweilige Verfügung, die durch Urteil des Landgerichts vom 4. Januar 1990 bestätigt, vom erkennenden Senat jedoch am 10. Mai 1990 – 10 U 24/90 – mit der Begründung aufgehoben wurde, der Zwangsverwalter habe nach der inzwischen erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks am 10. Oktober 1989 und der Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Beschluß des Amtsgerichts vom 19. Januar 1990 die Prozeßführungsbefugnis verloren. Die Klägerin ist mit Schriftsatz vom 8. März 1990 als Ersteherin in den Prozeß eingetreten. Sie hat gleichfalls die Meinung vertreten, die Beklagte benutze die Mieträume in vertragswidriger Weise.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. Juni 1990 keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, jedoch erklärt: „Die Anträge aus der Klageschrift beziehen sich auf den gesamten Flachbau”.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, die Klageanträge seien zu unbestimmt. Außerdem sei in dem Mietvertrag über die Räume S. Straße 19 ein Nutzungszweck zu Büroräumen nicht vereinbart worden. Ferner müsse die Klägerin sich die Sozialbindung ihres Eigentums und treuwidriges Verhalfen entgegenhalten lassen. Ein feststellbarer Schaden sei nicht erkennbar.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und die Feststellungsklage wegen fehlender Substantiierung eines möglichen Schadens für unzulässig gehalten. Es hat den klagezusprechenden Teil seiner Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, auch die Räume S. Straße 19 seien bei Auslegung der entsprechenden Verträge als Büroräume zweckgebunden gewesen, so daß es vertragswidrig sei, in ihnen Asylanten und nicht – wie gestattet – längerfristig deutsche Aussiedler unterzubringen. Eine Pflicht der Klägerin, auch die Unterbringung von Asylanten zu erlauben, sei weder aus dem Gesichtspunkt sozialer Eigentumsbindung noch aus Treu und Glauben zu entnehmen.
Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit Berufung. Sie vermißt einen fehlenden Sachantrag der Kläge...