Leitsatz (amtlich)

1. Ist dem Auftraggeber wegen Ablaufes der zweimonatigen Prüfungsfrist der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung abgeschnitten, kann der Honoraranspruch nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen führen in diesem Falle dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und, falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden, die Klage als "endgültig" unbegründet abzuweisen ist. Die Vorlage einer modifizierten, korrigierten oder ergänzten Schlussrechnung im Verlaufe des Honorarprozesses setzt keine neue Prüfungsfrist in Gang.

2. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten gem. § 8 Abs. 1 HOAI setzt grundsätzlich die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung voraus. Eine prüffähige Schlussrechnung muss diejenigen Angaben beinhalten, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Dies sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gem. § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten der DIN 276 i.d.F. vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.

3. Kennt der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder kann er sie nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und verweigert der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen, genügt er im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt (Anschluss an BGH, Urt. v. 27.10.1994 - VII ZR 217/93 NJW 1995, 399, 401). Dies gilt regelmäßig nur für die Kostenermittlung im Rahmen der Kostenfeststellung i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Leistungsphasen 8 und 9.

4. Der Architekt, der nicht die vollen, sondern nur reduzierten Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen berechnet, weil diese von ihm nicht vollständig erbracht worden sind, ist zu der nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Vomhundertsätze von ihm errechnet wurden. Fehlt es an solchen Angaben, ist die Honorarrechnung intransparent und nicht prüfbar.

 

Normenkette

HOAI §§ 8, 10; DIN 275 (1981)

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 10 O 182/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.8.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist freier Architekt und verlangt von den Beklagten Architektenhonorar.

Diese sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in M., A. 20. Im Jahre 2005 entschlossen sich die Beklagten, das Haus zu erweitern und von Grund auf zu modernisieren. Im April 2005 traten die Beklagten an den Kläger heran, um ihn mit bestimmten Änderungen und Umplanungen bezüglich des Bauvorhabens zu beauftragen. Diese Änderungen waren erforderlich, da die bisherige Planung öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (fehlende Nachbarzustimmung zur Nichteinhaltung von Abstandsflächen) widersprach. Nach Durchführung eines Ortstermins und einem persönlichen Gespräch zwischen den Parteien erstellte der Kläger ein Angebot vom 8.8.2005 (K1 = GA 41), nach dem er den Leistungsumfang für die Leistungsphasen 2 bis 7 mit 50 % der Gesamtleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 bewertete. Er bot die Erbringung der Architektenleistungen unter Ansatz der Honorarzone III und des Mittelhonorars an. Ob auf der Grundlage dieses Angebots die Beklagten den Kläger mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragten, ist streitig. Jedenfalls begann der Kläger nachfolgend mit der Durchführung von Planungsleistungen.

Am 26.7.2006 stellte der Kläger die Umplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben fertig und händigte die Baumappen mit der Umplanung den Beklagten zur Einreichung beim zuständigen Bauamt aus. Auf der Grundlage dieses Bauantrages ist den Beklagten eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden. Das Bauvorhaben wurde mittlerweile ausgeführt.

Im März 2006 traten die Beklagten mit dem Wunsch einer Bauplanänderung an den Kläger heran. Hierzu erstellte der Kläger einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung. Auch dieser Nachtrag zur bereits erteilten Baugenehmigung wurde vom zuständigen Bauamt erteilt.

Am 4.10.2005 nahm der Kläger - unabhängig von seiner Tätigkeit als Architekt für die Beklagten - ein Darlehen bei dem Beklagte zu 2. i.H.v. 7.000 EUR auf. Nach de...

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