Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 9 O 444/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf zum Az. 9 O 444/12 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am 23.12.1937 geborenen und am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten, D R B und H H H B den Bestand der Erbschaft am 23.02.2008 mitzuteilen, über alle seit dem Erbfall bis zum 12.06.2015 über das Nachlassvermögen getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und Belege zu allen Buchungspositionen auf den Konten der Erblasserin in der Zeit vom 23.02.2008 bis zum 12.06.2015 vorzulegen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf zum Az. 9 O 444/12 aufgehoben und das Verfahren an das LG Düsseldorf zurückverwiesen.
Im Übrigen bleibt der Klageantrag zu 1. abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie auch hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils des Verfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der erbrechtlichen Stufenklage in erster Stufe Auskunft für die Erbengemeinschaft.
Der Kläger und die Beklagte sowie die weiteren Geschwister D R B und H H H B sind als Erben zu jeweils ¼ Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer am 23.02.2008 verstorbenen Mutter R B, geborene Br. Der Vater der Parteien war 1989 vorverstorben. Die Erblasserin war aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung seit dem 04.09.2000 pflegebedürftig schwerstbehindert. Hierüber wurde das Verfahren I-8 U 8/05 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 O 536/03 des LG Düsseldorf) gegen die K S als Trägerin des M in D geführt, in dem die Erblasserin durch den Rechtsanwalt M vertreten wurde und in dem der Erblasserin umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zuerkannt wurden; hierauf erbrachte die G Versicherung zumindest die im Klageantrag zu 1. c. genannten Zahlungen an die Erblasserin zu Händen der Beklagten. Die Beklagte, die Rechtsanwältin ist, wurde vom AG Düsseldorf zum Aktenzeichen 98 XVII B 1441 zur Betreuerin der Erblasserin bestellt. Am 19.04.2008 erteilte der Kläger hinsichtlich der Betreuung der Erblasserin durch die Beklagte eine Entlastungserklärung (vgl. Bl. 63 GA).
Dem Kläger liegen Kopien der Übersichten über die Kontoumsätze auf dem Konto der Erblasserin bei der S D mit der Kontonummer für 2007 sowie für die Monate Mai, Juni, August, September und Dezember 2008 und die Mitteilung der S D an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes V vor, aus der sich das Kontoguthaben zum Todestag mit 11.132,00 EUR und ein weiteres Guthaben auf einem Konto mit der Nummer mit 30.512,00 EUR und 139,00 EUR Zinsen ergibt. Aus den Übersichten geht hervor, dass die Beklagte von dem Konto der Erblasserin am 25.05.2007 einen Betrag von 30.000,00 EUR in bar abgehoben, am 04.06.2007 einen Betrag von 10.000,00 EUR auf ihr Konto, am 12.06.2007 einen Betrag von 10.000,00 EUR und am 16.08.2007 einen Betrag von 50.000,00 EUR auf ein Konto ihres Ehemanns überwiesen hat.
Nachdem der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 11.04.2012 zur Auskunft aufgefordert hatte, erteilte diese mit Schreiben vom 21.08.2012 und 30.10.2012 Auskünfte über den PKW der Erblasserin und die Kosten der Beerdigung in Höhe von 9.006,46 EUR unter Beifügung entsprechender Belege.
Unstreitig ist nunmehr in zweiter Instanz, dass in Höhe von 16.679,73 EUR eine Zahlung an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M hinsichtlich des Medizinschadenfalls erfolgte.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, aus den Kontoumsätzen ergebe sich, dass auch bei anderen Banken, etwa der C Bank, hinsichtlich derer ein Tagesgeldkonto in Bezug genommen sei, Konten der Erblasserin existiert hätten.
Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde Auskunft gemäß § 2038 BGB hinsichtlich der Klageanträge zu 1. a. und b., weil sie Verwaltungsmaßnahmen über den Nachlass getroffen habe. Zudem schulde sie gemäß § 666 BGB Auskunft hinsichtlich der Klageanträge zu 1. c. und d., weil sie Vollmacht und Auftrag der Erblasserin gehabt habe. Aus § 2057 BGB folge zudem der Anspruch auf zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Totalaufklärung, sowie aus §§ 666, 259 BGB auf Rechnungslegung. Verjährung der Ansprüche sei mangels Erbauseinandersetzung nicht eingetreten.
Der Kläger hat durch Bezugnahme auf die Anträge aus der Klageschrift beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus ihm, der Beklagten, D R B und H H H B
a. Auskunft über den Bestand der Erbschaft, insbesondere über das Geldvermögen am 23.02.200...