Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.02.2016; Aktenzeichen 31 O (Kart) 249/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.2.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine selbständige Versicherungsvertreterin, betreibt ein Büro in D., welches über einen Telekommunikationsanschluss der Beklagten zu 1. verfügt.

Die Klägerin ist in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe von "Das Telefonbuch", welches von den Beklagten zu 2. und zu 3. gemeinsam herausgegeben wird, kostenlos mit dem Eintrag "... Kundendienstbüro..." verzeichnet. In "Das Örtliche", welches auch von den Beklagten zu 2. und zu 3. herausgegeben wird, ist sie in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe dagegen als "... Versicherungen" eingetragen, und zwar ebenfalls kostenlos.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. bis 3., sie in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe von das "Das Örtliche" für D. unentgeltlich mit dem Eintrag "... Kundendienstbüro..." aufzunehmen. Die Beklagten zu 2. und 3. verlangen hierfür die Zahlung von 237 EUR/Jahr.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe schon die begehrte Eintragung in "Das Telefonbuch" veranlasst. Eine weitere Veröffentlichung in "Das Örtliche" schulde sie weder aus Vertrag noch Gesetz. Gegen die Beklagten zu 2. und 3. bestehe weder nach den Vorschriften des GWB noch des BGB ein Anspruch auf die begehrte unentgeltliche Eintragung. Insbesondere sei die Klägerin weder unbillig behindert noch ungerechtfertigt ungleich behandelt worden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten in Abänderung des Urteils des LG Köln vom 11.2.2016, 31 O (Kart) 249/15, zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des Örtlichen, Ausgabe D., unentgeltlich unter der Bezeichnung "... Kundendienstbüro..." (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) aufzuführen.

Die Beklagten zu 1.- 3. beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wobei sie das erstinstanzliche Vorbringen ergänzen und vertiefen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolglos.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf eine zukünftige unentgeltliche Eintragung als "... Kundendienstbüro..." (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D..

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 45 m Abs. 1 S. 1 TKG auf die begehrte unentgeltliche Eintragung in "Das Örtliche".

a. Den gesetzliche Anspruch der Klägerin gegen ihren Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung von Rufnummer, Name, Vorname und Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis hat die Beklagte zu 1. durch die Eintragung der Klägerin als "... Kundendienstbüro..." in "Das Telefonbuch" erfüllt. Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie "Das Telefonbuch" öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45 m, Rn. 2 u. 7). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45 m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).

Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 104 TKG. Die gegenüber § 45 m TKG nachrangige Vorschrift gibt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis und auf die Aufnahme weiterer Angaben ("können eingetragen werden") (Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45 m, Rn. 3).

b. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eintragung in "Das Örtliche", und zwar weder aus denen des Jahres 2009, noch aus denen vom 01.10.2010 oder vom 31.01./02.02.2015.

Es...

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