Leitsatz (amtlich)
Eine Berufungsschrift kann fristgerecht eingelegt sein, wenn sie dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist durch konventionelles Telefaxgerät übermittelt wurde und die Kopie einer zuvor beim Absender zunächst ausgedruckten, mit einer eingescannten Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Textdatei darstellt, deren Inhalt von diesem Rechtsanwalt autorisiert wurde.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 10 O 65/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf (10 O 65/01) wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger kaufte im Februar 1994 aus dem Objekt F. Str. 22/24 in D. von der Beklagten zu 1) - damals noch als G.E. Grundstücksbesitz GmbH & Co. KG firmierend - die Eigentumswohnung Nr. 17 mit einer im Prospekt angegebenen Wohnfläche von 47 qm zu einem Gesamtaufwand von 224.750 DM. Der Beklagte zu 2) war seinerzeit Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1).
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung sowie der arglistigen Täuschung über die Wohnfläche der Wohnung, die unstreitig nur 36 qm beträgt, die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz.
Durch Urt. v. 26.1.2005, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, Prospekthaftungsansprüche seien auf den Kauf einer Eigentumswohnung nicht anwendbar. Der Nachweis der Arglist als Voraussetzung einer Haftung gem. § 459 BGB a.F. sei dem Kläger nicht gelungen. Der vernommene Zeuge M. habe die fehlerhafte Wohnflächenangabe auf seine fehlerhaften Feststellungen zurückgeführt. Damit sei aber nicht bewiesen, dass der Zeuge von der Beklagten zu 1) angewiesen worden sei, die Wohnfläche um 11 qm zu erhöhen.
Gegen dieses am 31.1.2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die als Telefax beim OLG am 28.2.2005 eingegangen ist und am Schluss eine eingescannte Unterschrift über der maschinenschriftlich wiedergegebenen Bezeichnung: "Dr. R.F., Rechtsanwalt" trägt. Eine textlich identische Berufungsschrift mit einer optisch abweichenden handschriftlichen Signatur seines Prozessbevollmächtigten über dem gleichlautenden maschinenschriftlichen Namen ist am 2.3.2005 beim OLG eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung sei rechtzeitig eingelegt worden, weil sie die Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten trage und die Urheberschaft nicht zweifelhaft sei, auch wenn es sich um eine eingescannte Unterschrift handele.
Zur Sache trägt er vor, das LG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinem Prozessbevollmächtigten das Sitzungsprotokoll vom 8.12.2004 vor Urteilserlass nicht übersandt habe.
Das LG habe im Übrigen auch seinen umfangreichen Sachverhaltsvortrag zu einem gezielten und systematischen Vorgehen der Beklagten zur Täuschung über die Wohnungsgröße nicht ausgewertet. Zumindest die Zeugin K. hätte zu der Behauptung, der Zeuge M. sei vom Beklagten zu 2) explizit angewiesen worden, nicht nur in dieser Wohnanlage, sondern auch in den anderen von E. an Kapitalanleger veräußerten Wohnungen die Wohnungsgrößen systematisch nach oben zu manipulieren, gehört werden müssen. Er habe nämlich konkret unter Beweisantritt - u.a. Zeugin K. sowie des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Dr. H. - vorgetragen, die Wohnflächenabweichung von 11 qm sei kein Zufall sondern beruhe darauf, dass der Beklagte zu 2) den Zeugen M. dazu angewiesen habe, die Wohnungsgrößen auch dieses Objektes systematisch nach oben zu erhöhen. Zu nennen sei dazu etwa sein Vortrag in der Klageschrift zu weiteren Wohnungen in diesem Objekt, wo z.B. aus 62 qm 69 qm gemacht worden seien, oder das Beweisangebot Wulf im Schriftsatz vom 13.7.2001, dessen Wohnung gleich 7 qm kleiner sei, oder die urkundlich belegten Darlegungen im Schriftsatz vom 30.8.2001 über den Einkauf des Objekts mit einer Quadratmeterzahl von 1.653,63 und dem Verkauf mit einer Quadratmeterzahl von deutlich mehr als 1.700, schließlich die Darlegungen im Schriftsatz vom 18.12.2001, wo aus einer Wohnung von 29,79 qm eine Größe von 32 qm, aus einer Wohnung von 75 qm eine solche mit 80 qm und aus einer Wohnungsgröße von 53 qm 60 qm gemacht worden seien.
Mit letztgenanntem Schriftsatz habe auch nachgewiesen werden können, dass der zwingend vorzunehmende Putzabzug i.H.v. 3 % auf Anweisung des Beklagten zu 2) nicht durchgeführt worden sei. Der Zeuge M. sei vom Beklagten zu 2) unter Druck gesetzt worden. Bei einer gemeinsamen Erörterung der Anlage...