Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Sammelhefter mit Anlegestationen, weil die angegriffenen Sammelhefter nicht mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre übereinstimmen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.12.2003)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 2005 abgelaufenen deutschen Patentes 36 16 XXX (Klagepatent, Anlagen K38, K43 und ROKH6) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Das Klagepatent beruht auf einer 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorität von 1985 eingereichten und 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist 1991 veröffentlicht worden (Anspruchsfassung s. Anlage K43, Spalte 5, Zeilen 66 bis Spalte 6, Zeile 57). Im Einspruchsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45/92) eine geänderte Fassung erhalten, die am 29. Juni 1995 veröffentlicht worden ist (s. Anlage K38, Spalte 6, Zeile 55 bis Spalte 7, Zeile 49). In einem von der Beklagten zu 1. angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 25. Juni 2002 (Anlagen K39 und rop17) das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Fassung erhält, auf welche die Patentansprüche 2, 3 und 6 rückbezogen sind (im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:

a) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,

b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,

c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,

d) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. Oktober 2007 (X ZR 226/02, Anlage rop12) zurückgewiesen; die geänderte Patentschrift (Anlage ROKH6) ist. Juni 2008 veröffentlicht worden.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausführungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer Anlegestation kommenden Druckbögen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinander gelegten Druckprodukte hervorgeht.

Die Beklagten stellen her und vertreiben Sammelhefter unter den Bezeichnungen A und B, deren Heftapparat zunächst mit rotierenden 10 Heftköpfen versehen war (Ausführungsform I). Aufbau und Funktionsweise ergeben sich aus der im. Oktober 1993 eingereichten europäischen Patentanmeldung 0 606 XYZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 10), deren Anspruch 1 wie folgt lautet:

Samm...

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