Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 32/18) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den auf das ergänzende Schutzzertifikat ... gestützten Verfügungsantrag wegen Bedenken gegen den Rechtsbestand des Verfügungszertifikats zurückgewiesen.
1. Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungsschutzrechts als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher; LG Hamburg, GRUR-RR 2015, 137 - Hydraulikschlauchgriffteil). Umgekehrt gilt: Je klarer beides zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu beurteilen ist, umso weniger ist es gerechtfertigt, mit Rücksicht auf irgendwelche Wettbewerbsinteressen des Antragsgegners gleichwohl von einem einstweiligen Rechtsschutz abzusehen. Bei eindeutiger Rechtsbestands- und Verletzungslage erübrigen sich deswegen in aller Regel weitere Erwägungen zur Interessenabwägung (Senat, Urteil vom 27.10.2011 - I-2 U 3/11; Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11) und kann sich die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Einzelfall aus der eindeutigen Rechtslage als solcher ergeben (Senat, Urteil vom 10.11.2011 - I-2 U 41/11). Vorliegend verbietet sich - wie das Landgericht richtig erkannt hat - ein vorläufiges Unterlassungsgebot.
2. Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das angegriffene Präparat der Verfügungsbeklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungszertifikats Gebrauch macht und die Verfügungsbeklagte keine Rechtfertigungsgründe geltend machen kann, so dass die Verletzungsfrage eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu beantworten ist.
3. Mit Recht hat das Landgericht jedoch den Bestand des mit verschiedenen Nichtigkeitsklagen angegriffenen Verfügungszertifikats als nicht ausreichend gesichert angesehen, weswegen trotz gegebener Benutzungslage eine Unterlassungsverfügung nicht infrage kommen kann.
a) Prinzipiell kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungsschutzrecht bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz), wobei unerheblich ist, ob der Rechtsbestandsstreit zwischen den am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligten Personen geführt oder zwischen Dritten ausgetragen wird. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung - nicht von der Notwendigkeit, das mit dem Verfügungsbegehren befasste Verletzungsgericht von dem Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts zu überzeugen (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15) - kann allerdings in Sonderfällen abgesehen werden, z.B. dann, wenn ›außergewöhnliche Umstände‹ gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer bevorstehenden Aufnahme oder Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).
Ein solcher Sachverhalt liegt regelmäßig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (Senat, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat). Während der von ihnen angerichtete Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit Rücksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbeträgen verursachten Preisverfall) nicht wiedergutzumachen ist, hat eine (wegen späterer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verfügung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vorübergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wird, was durch entsprechende Schadenersatzansprüche gegen den Patentinhaber vollständig ausgeglichen werden kann. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Präparat dank des Schutzrechtsinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist. Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige ...