Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 4a O 216/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.05.2011; Aktenzeichen X ZR 77/10)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 18.12.2008 - 4a O 216/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum des genannten Urteils dahingehend berichtigt wird, dass

a) Geschäftsführer der Klägerin nicht Herr T-N A, sondern Frau Monika B ist

und

b) die Beklagte zu 1) als GmbH "i. L." firmiert.

II. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 450.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert für die Berufungsinstanz: 425.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 700 xxx betreffend einen Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung (im Folgenden "Klagepatent" genannt). Eingetragene Inhaber sind die Herren Engelbert C und T-N A, die in der Patentschrift auch als Erfinder genannt werden. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte in deutscher Sprache im März 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität der RO 200500xxy vom März 2005. Die Patentanmeldung wurde im September 2006, die Erteilung des Klagepatents im Juli 2007 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Sein vorliegend allein streitgegenständlicher Anspruch 1 lautet:

"Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors geführt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 - 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 - 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn ggü. der Waagerechten einen Wert von 1,2 - 5 mm/Grad hat, und die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 - 5 beträgt."

Nachfolgende Figuren sind Bestandteil der Klagepatentschrift und zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele: Figur 1 die Vorderansicht eines Treppenlifts, Figur eine entsprechende Seitenansicht und Figur 3 die Vorderansicht einer Stabilisierungsvorrichtung.

Die - sich inzwischen in Liquidation befindliche - Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin und Liquidatorin die Beklagte zu 2) war bzw. ist, vertrieb während ihrer werbenden Tätigkeit Treppenlifte, zu denen auch das Modell "D" gehörte. Ein solches zeigt das nachfolgende Lichtbild.

Die Klägerin, die durch die Beklagten den deutschen Teil des Klagepatents verletzt sieht und deshalb die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt hat, hat vorgetragen, bereits am 21.8.2006 habe der rumänische Zoll bei der E S. R. L. mit Sitz in F, Rumänien, einen patentgemäßen Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung beschlagnahmt, der an die Beklagte zu 1) hätte geliefert werden sollen. Sie - die Klägerin - habe außerdem im März 2006 über einen Dritten eine sog. Fahreinheit mit Stabilisierungsvorrichtung von der Beklagten zu 1) erworben. Diese beiden Treppenlifte seien identisch mit demjenigen, den die Beklagte zu 1) kurz nach Veröffentlichung des Klagepatents an Frau Waltraud G in H ausgeliefert habe.

Die Beklagten haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Klage sei unschlüssig. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Verletzungstatbestände aus März und August 2006 lägen noch vor Veröffentlichung der Patenterteilung und hätten deswegen als Verletzungshandlungen schon aus Rechtsgründen auszuscheiden. Auch würden die betroffenen Treppenlifte das Klagepatent nicht verletzen. Der von Frau G vor der Veröffentlichung der Patenterteilung gekaufte Treppenlift sei möglicherweise bereits vor dem 2.7.2007 geliefert worden. Diesen habe die Beklagte zu 1) für die Verkäuferin, die Firma I Treppenlift GmbH, nur montiert. Er habe eine nicht dem Klagepatent entsprechende Stabilisierungsvorrichtung aufgewiesen, da er anstelle eines verzahnten Teils über ein vollständiges Zahnrad und anstelle zweier Hebel über einen Ausgleichsarm verfügt habe. Da das Zahnrad die gleiche Größe besitze wie das auf der Grundplatte montierte Zahnrad, betrage der Übertragungsfaktor lediglich 1,0 und liege damit außerhalb des anspruchsgemäßen Bereichs. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge