Leitsatz (amtlich)

1. Der Verschmelzungsvertrag muss Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten, ohne daß es darauf ankommt, ob die Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sind.

2. Das Registergericht hat zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen entbehrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646042

DStR 1998, 1190

NZA 1998, 766

ZIP 1998, 1190

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