Entscheidungsstichwort (Thema)
Unerlaubte Rechtsdienstleistung: Loss Adjuster
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Rechtsanwaltskammer K.. Die Antragsgegnerin ist eine Ingenieurgesellschaft, die derzeit zehn Ingenieure und einen Volljuristen beschäftigt, der als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2009 machte der Arbeitgeber einer Frau Ö. ggü. der M. D. Inc. Schadensersatzansprüche geltend. Frau Ö. war am 30.3.2009 im M. Schnellrestaurant in O. auf dem Weg zur Toilette auf frisch gewischten Fliesen gestürzt. Auf dieses Schreiben antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5.5.2009, in dem sie ausführte, sie sei von den Versicherern der M. D. Inc. als Loss Adjuster (internationales Sachverständigenbüro) mit der Bearbeitung der Forderung beauftragt. Eine Regulierung könne sie nicht empfehlen. Nach Auskunft der befragten Zeugen sei ein Warnschild deutlich sichtbar aufgestellt gewesen, zudem hätten die Wischarbeiten noch angedauert, als die Geschädigte gestürzt sei. Das Schreiben schließt mit "Z. I. mbH W. i. A. J. C.". Herr C. ist der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Volljurist.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das LG der Antragsgegnerin die Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie in dem vorgenannten, im Beschlusstenor wiedergegebenen Schreiben untersagt. Einem hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin war kein Erfolg beschieden. Das LG hat die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit der allein angegriffenen Fertigung und Übersendung des Schreibens für den Eigenversicherer der M.-Gruppe eine Rechtsdienstleistung erbracht, ohne die hierfür notwendige Erlaubnis zu besitzen, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Sie sei in einer konkreten fremden Angelegenheit im Inland tätig geworden und habe hierbei eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vorgenommen. Um eine Nebenleistung zu einem primär technischen Sachverhalt habe es sich nicht gehandelt, schwierige technische Fragen seien nicht zu beurteilen gewesen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung.
Die Antragsgegnerin trägt vor, bereits die vom LG vorgenommene Einordnung als Rechtsdienstleistung sei zweifelhaft. Die erfolgte Rechtsanwendung habe kein besonderes rechtliches Wissen vorausgesetzt, die Schwelle zur rechtlichen Prüfung sei noch nicht überschritten gewesen. Zudem fehle es am Erfordernis der Wahrnehmung fremder Angelegenheiten. Auch wenn sie kein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG sei, so sei sie doch in die Organisation ihrer Auftraggeberin eingebunden. Ihre Rolle sei mit der der Regulierungsabteilung einer Versicherung vergleichbar. Selbst wenn man jedoch in ihrer Tätigkeit die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit sehe, handele es sich allenfalls um eine Nebentätigkeit. Ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit sei auf die unter Einsatz technischer Kenntnisse angestellten Ermittlungen zum Schadensverlauf entfallen. So habe sie beim Fliesenleger die technischen Unterlagen angefordert. Dass daneben im begrenzten Umfang rechtliche Fragen zu beantworten seien, gehöre zum Berufsbild eines Loss Adjusters. Zudem sei sie für den Eigenversicherer von M. International tätig geworden, also für einen ausländischen Auftraggeber. Schon von daher sei das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht anzuwenden. Auch sei der für sie handelnde Mitarbeiter als Rechtsanwalt zugelassen.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 15.10.2009 verkündeten Urteils des LG Wuppertal - Az. 12 O 30/09 - die einstweilige Verfügung vom 24.6.2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 21.6.2009 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei eine juristische gewesen, die Unterlagen, die eine Tätigkeit als Sachverständige belegen sollten, stammten aus der Zeit nach Einleitung des Verfahrens. Zudem handele es sich dabei lediglich um die Auskunft des Fliesenlegers zur Rutschfähigkeit der Fliesen, deren Beurteilung kein technisches Sonderwissen erfordere. Ein Auslandsachverhalt sei nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich nicht auf eine interne Beratung der G. R. Gruppe oder der M. Account beschränkt, sondern für diese den Anspruch eines Dritten abgewehrt. Dies jedenfalls sei eine rein inländische Diensthandlung gewesen.
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin ist prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Die Kammern der freien Berufe sind als zur Prozessführung befugte Verbände i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzus...