Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 92/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. November 2020 verkündete und durch Beschluss vom 8. Januar 2021 berichtigte Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 92/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020 einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der sich auf alle von ihr vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:

(1) - Kundenname

(2) - Kundennummer

(3) - Anschrift des Kunden

(4) - Geburtsdatum im Personenversicherungsgeschäft

(5) - Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)

(6) - Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer

(7) - Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart)

(8) - Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)

(9) - Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, ausgenommen Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung

(10) - Abrufphase

(11) - Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)

(12) - bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung

(13) - bei Dynamisierung des Vertrages:

  • Erhöhung der Jahresprämie
  • Erhöhung der Versicherungssumme
  • Zeitpunkt der Erhöhung
  • Anpassungszeitraum
  • Steigerungssatz
  • ggf. Aussetzungszeiträume

(14) - im Falle der Stornierung:

  • Datum der Stornierung
  • Gründe für die Stornierung
  • Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als der Senat ihre Anschlussberufung im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, nach beendeter Handelsvertretertätigkeit im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie eine Provisionsabrechnung und Rechnungslegung.

Die Klägerin war für die Beklagte - das ursprünglich mit Unternehmen des A.-Konzerns bestehende Vertragsverhältnis ging später auf die Beklagte über - vom 1. August 1995 bis zum 30. September 2018 auf der Grundlage zunächst eines Agenturvertrags vom 18. August 1995 (Anlage K1) und sodann eines Vertriebspartnervertrags (Anlage C3a, Bl. 346-351 GA) als selbstständige Handelsvertreterin tätig. Ergänzend bestanden zwischen den Parteien eine Diskont-Vereinbarung und Vereinbarung über eine Betreuungs- und Verwaltungsprovisions-Garantie vom 28. August 1997 (Anlage K9) sowie eine Vereinbarung über die Vergütung vom 1. November 2014 / 27. Februar 2015 (Anlage K10). Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Provisionen. Die Klägerin erhielt Abschlussprovisionen, Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sowie Verlängerungsprovisionen, über welche die Beklagte monatlich abrechnete. Die Klägerin beanstandete diese Abrechnungen, denen Auszahlungsnachweise nach Art der Anlage K3 beigefügt waren, nicht.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 kündigte die Beklagte den mit der Klägerin bestehenden Vertrag zum 30. September 2018. Nach Ende ihrer Tätigkeit forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 auf, ihr eine Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89 HGB nach den sogenannten "Grundsätzen" sowie einen Buchauszug zukommen zu lassen. Die Beklagte antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 13. November 2018, mit dem sie mitteilte, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zustehe. Auf das Buchauszugsverlangen der Klägerin reagierte die Beklagte zunächst nicht. Erst nach Anhängigkeit der Klage teilte die Beklagte der Klä...

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