Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.11.2002; Aktenzeichen 2a O 57/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 27.11.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info” zu verwenden und ggü. der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info” zu verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die Stadt Solingen, ist Inhaberin der Domain „solingen.de”. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain „solingen-info.de”, auf der sie ein sog. „Regional-Portal” betreibt, sowie seit dem 21.1.2001 der Domain „solingen.info”, die mit der erstgenannten Domain verlinkt ist.
Die Klägerin beanstandet die Registrierung und Verwendung der letztgenannten Domain als Verletzung ihres Namensrechts. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info” zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen, ggü. der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info” zu verzichten.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, eine Zuordnungsverwirrung trete jedenfalls bei einem aus dem Namen einer deutschen Stadt und der Top-Level-Domain „info” bestehenden Domainnamen nicht ein. Zudem werde aus ihrer, der Beklagten, Homepage hinreichend klar, dass es sich nicht um eine Domain der Klägerin handele. Des Weiteren handele die Klägerin mit ihrem Vorgehen kartellrechtswidrig. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Beklagten hat lediglich einen geringen Erfolg.
1. Ansprüche aus Vertrag oder vertragsähnlichem Schuldverhältnis werden von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht. Ein Vertrag zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagte die Domain „solingen.info” registrieren lasse, aber gem. § 667 BGB zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet wäre, ist nicht zustande gekommen. Die Anfrage der Klägerin vom 18.12.2000 (Anlage W 2 = Bl. 13) hat unstr. nicht zu einem Vertragsschluss geführt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 362 HGB, selbst wenn entspr. der Darstellung im Schreiben der Klägerin vom 14.12.2001 (Anlage W 6 = Bl. 23) die Beklagte darauf geschwiegen haben sollte; bei der E-mail vom 18.12.2000 handelte es sich inhaltlich nicht um ein – annahmefähiges – Angebot, sondern um eine bloße Anfrage. Ob es als eine Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen gewesen wäre, wenn sie während der Verhandlungen mit der Klägerin die Domain für sich hätte registrieren lassen, kann offen bleiben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt noch andauerten.
2. Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rspr. des BGH vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, BGHReport 2002, 937 = NJW 2002, 3551 unter II.1.c)aa) – defacto; v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, BGHReport 2002, 509 = CR 2002, 525 = NJW 2002, 2031 unter II.1.a) – shell.de; v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, BGHReport 2002, 601 = CR 2002, 674 = NJW 2002, 2096 unter II.1.a) – vossius.de), werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert. Sie stehen der Klägerin nicht zu. Sie begehrt nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG. Dass die Beklagte das Wort im geschäftlichen Verkehr nutzt, reicht zur Anwendung des Markengesetzes nicht aus (vgl. Fouquet, GRUR 2002, 35 unter II.).
3. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch aus § 12 S. 2 BGB zu. Auch eine juristische Person kann Namensschutz für sich in Anspruch nehmen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 – Düsseldorfer Stadtwappen).
a) Zwar handelt es sich nicht um eine „Namensleugnung” i.S.d. § 12 S. 1 Alt. 1 BGB (so bereits das OLG Düsseldorf WRP 2002, 1085 – duisburg-info.de; ebenso BGH v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, BGHReport 2002, 509 = CR 2002, 525 = NJW 2002, 2031 unter II.2.b)bb) – shell.de). Die Beklagte leugnet nämlich mit der Registrierung und Nutzung der Domain nic...