Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.10.2010) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2010, soweit das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht bereits durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 abgeholfen hat, teilweise abgeändert.
1.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Verwaltungsräten der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, ferner untersagt,
a)
im geschäftlichen Verkehr gegenüber in Deutschland geschäftsansässigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der folgenden Schutzrechte
brasilianisches Patent PI 05180XXX
brasilianisches Patent PI 05094XXY
brasilianisches Patent PI 051085XYY
brasilianisches Patent PI 060655YYY
brasilianisches Patent PI 06065XXZ
brasilianisches Patent PI 061649XZZ
brasilianisches Patent PI 061655ZZZ
brasilianisches Patent PI 080234YYX
brasilianisches Patent PI 080179YXZ
brasilianisches Geschmacksmuster DI 660216ZXZ
zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben;
b)
im geschäftlichen Verkehr bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der in der Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte in Deutschland geschäftsansässige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem nachstehend eingeblendeten Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 an die A GmbH ergibt:
2.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin
65 % und die Antragsgegnerin 35 % zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 80 % und die Antragsgegnerin 20 %.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober 2011 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Antragsgegnerin hat es - über die vom Landgericht erlassene Beschlussverfügung hinaus - auch zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber in Deutschland geschäftsansässigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der im Tenor zu I. 1. a) bezeichneten brasilianischen Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben. Ferner hat sie es zu unterlassen, in Deutschland geschäftsansässige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem im Tenor zu I. 1. b) wiedergegebenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 (Anlage AST 2) an die A GmbH ergibt. Ein weitergehender Verfügungsanspruch besteht nicht.
1. Mit ihrem Antragsschriftsatz vom 30. September 2010 hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der in Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die in dieser Anlage aufgeführten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herstellen zu lassen und zu vertreiben, insbesondere wenn dies in Form des gemäß Anlage AST 2 geschieht. Durch Beschluss vom 13. Oktober 2010 (Bl. 85 - 89 GA) hat das Landgericht diesen Verfügungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober hat das Landgericht seinen Beschluss vom 13. Oktober 2010 teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der Schutzrechte
zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben, insbesondere wenn dies wie in dem Schreiben gemäß Anlage AST 2 geschieht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt und sie hat auch keinen Aufhebungsantrag gestellt. Dass die Antragstellerin die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 20. Oktober 2010 offenbar nicht vollzogen hat, ist ohne Bedeutung. Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfolgt gemäß §§ 927, ...