Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 05.02.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.589,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.412 EUR seit dem 11.07.2006 und aus 177,89 EUR seit dem 05.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten der Klägerin auf vollen Ersatz des materiellen Schadens haften, der ihr anlässlich eines Verkehrsunfalls vom ... in D entstanden und bei dem das Kraftrad der Klägerin BMW K 43 beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich insoweit unstreitig aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Im Streit steht lediglich noch der Zeitraum, für den die Klägerin für den unfallbedingten Ausfall ihres Kraftrades Nutzungsausfallentschädigung zu einem unstreitigen Tagessatz von 66 EUR verlangen kann.
Im Ergebnis kann die Klägerin für den Zeitraum vom 10.03.2006 bis zum 12.06.2006, in dem ihr ihr eigenes Kraftrad unstreitig unfallbeschädigt nicht zur Verfügung stand, Nutzungsausfallersatz verlangen. Lediglich für drei Tage steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ihr bzw. ihrem Lebensgefährten innerhalb dieses Zeitraumes ein Ersatzfahrzeug von der Reparaturwerkstatt für drei Tage zur Verfügung gestellt worden war. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils war daher nur in Höhe von 198 EUR (3 x 66 EUR) auszusprechen. Vom obigen Zeitrahmen ausgehend kann die Klägerin daher für insgesamt 92 Tage Nutzungsausfallentschädigung verlangen, mithin einen Gesamtbetrag von 6.072 EUR. Hiervon sind die bereits vorprozessual von der Beklagten gezahlten 660 EUR abzuziehen, so dass sich ein noch ausstehender Betrag von 5.412 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung der von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 177,89 EUR ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in der Hauptsache von 5.589,89 EUR.
II.
Im Einzelnen:
1.
Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGHZ 98, 212).
Anspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten. Ohne dies näher auszuführen hat das Landgericht diese Anspruchsvoraussetzung im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin unstreitig selbst über einen PKW verfügt, den sie ständig nutzt und das beschädigte Kraftrad von dem in Lebensgemeinschaft mit ihr lebenden Zeugen L. gefahren wurde. Auch wenn der geschädigte Eigentümer durch Benutzung eines Ersatzwagens den Ausfall des beschädigten Kraftfahrzeuges überbrücken kann oder wenn er infolge von bei einem Unfall erlittenen Verletzungen während der Ausfallzeit nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu benutzen, bleibt ihm nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn das beschädigte Fahrzeuge bestimmungsgemäß von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden sollte (BGH NJW 1975, 922). In diesem Fall nutzt der Eigentümer sein Fahrzeug durch Überlassung an andere. Die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ist dann durch die Beschädigung vereitelt worden (BGH a.a.O.). Der Ausfall war hier auch spürbar, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hat der Zeuge L. während der Ausfallzeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen, während er ohne Beschädigung des Kraftrades dieses - wie vorher auch - hierfür benutzt hätte.
2.
Für die alleine noch in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitige Dauer der Entschädigungspflicht gilt hier im Einzelnen folgendes:
a)
Unzweifelhaft steht der Klägerin jedenfalls ein Anspruch für die Dauer der tatsächlich erfolgten Reparatur zu, mithin vom 10.05.2006 bis zum 12.06.2006. Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur Entschädigung verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. nur Greg...