Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung einer gestundeten rückständigen Mietforderung
Normenkette
BGB § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 2, §§ 396, 398, 407, 535
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 417/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.6.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,73 DM nebst 4 % Zinsen seit den 2.10.2000 sowie weitere 4 % Zinsen aus 731,44 DM für die Zeit vom 12.11.1999 bis 19.1.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 64 %, der Beklagte zu 36 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 62,5 %, der Beklagte zu 37,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist bis auf eine restliche Mietforderung für August 1998 i.H.v. 894,73 DM sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des LG muss sich die Klägerin die mit der Zedentin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung vom 7./8.12.1999 und die zu ihrer Erfüllung im Dezember 1999 und Januar 2000 seitens des Beklagten erbrachten Zahlungen von insgesamt 14.000 DM entgegenhalten lassen. Die mit Schriftsatz vom 5.1.2000 hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch hat i.H.v. weiteren 16.398,21 DM Erfolg.
I. 1. Entgegen der Darlegung des LG kann der Beklagte seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin die mit der Zedentin, der H., am 7./8.12.1999 zustande gekommene Ratenzahlung entgegenhalten. Der Beklagte beruft sich insoweit zutreffend auf § 407 BGB. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kannte oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die vorgenannte Ratenzahlungsvereinbarung mit der Zedentin ist ein Rechtsgeschäft in Ansehung der Forderung i.S.d. § 407 BGB. Hierzu zählen nicht nur zweiseitige Rechtsgeschäfte, sondern insbesondere auch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen (Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 407 Rz. 11). Dass die streitgegenständliche Mietforderung Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung ist, ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Ratenzahlungsvereinbarung und dem Schreiben der Zedentin vom 3.12.1999. Mit Schreiben vom 3.12.1999 hat die Zedentin den Mietrückstand ggü. dem Beklagten mit insgesamt 49.929,03 DM beziffert. Aus ihrer Berechnung ergibt sich, dass die Zedentin diesen Betrag aus dem Mietrückstand für die Zeit vom 1.9.1997–31.8.1998 i.H.v. 30.561,50 DM, der – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – nicht bereits Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung vom 1.6.1999 war, und aus einem weiteren Rückstand von 19.825,34 DM für die Zeit vom 1.9.1998–30.11.1999 ermittelt hat. Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 7./8.12.1999 nimmt demgegenüber ausdrücklich auf das Schreiben vom 3.12.1999 Bezug und weist als den der Ratenzahlung zugrunde zu legenden Rückstand den Betrag von 49.929,03 DM aus, d.h. die streitgegenständliche Forderung ist danach Bestandteil der Ratenzahlungsvereinbarung.
Diese Ratenzahlungsvereinbarung muss sich die Klägerin ebenso entgegenhalten lassen, wie die von dem Beklagten in Erfüllung der Vereinbarung im Dezember 1999 und Januar 2000 geleisteten – und von der Klägerin in der Berufungserwiderung nicht bestrittenen – Zahlungen i.H.v. insgesamt 14.000 DM (12.000 DM in 12/99 + 2.000 DM in 1/00).
Die Klägerin hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 26.1.2000, der dem Beklagtenvertreter und dem Beklagten zusammen mit dem Original der Abtretungsurkunde erstmals in der Sitzung vom 1.2.2000 zur Kenntnis gebracht worden ist, auf die Abtretung vom 4.8.1999 berufen, so dass der Beklagte hinsichtlich der fortbestehenden Forderungsberechtigung der Zedentin bis zu diesem Zeitpunkt gutgläubig war. Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 407 Rz. 93) nicht vorgebracht.
Ab 26.1.2000 muss sich die Klägerin lediglich die mit dem Beklagten getroffene Ratenzahlungsvereinbarung als solche entgegenhalten lassen, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt weiterhin an die Zedentin erfolgten Zahlungen. Auf § 407 BGB kann sich der Beklagte hinsichtlich der von ihm ab Februar 2000 erbrachten Zahlungen nicht mehr berufen. Da er am 26.1.2000 von der Abtretung Kenntnis erlangt hat, durfte er an die Zedentin ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Die Zahlungen des Beklagten von 14.000 DM sind gem. § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweils ältesten Mietforderungen zu verrechnen, d.h. auf den Mietrückstand für die Zeit vom 1.9.1997–31.8.1998 i.H.v. insge...