Leitsatz (amtlich)
Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getrennt von einander Eigentumswohnungen, die durch bauliche Maßnahmen zu einem einheitlichen Haus umgestaltet werden, können hierauf bezogene Einzelansprüche nach Auszug eines Partners nicht selbständig geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen 3 O 401/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf vom 14.3.2003 (3 O 401/01) teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien erwarben durch notarielle Kaufverträge vom 15.11.1996 das aus zwei Eigentumswohnungen bestehende Haus F. 4, 4a in R. zu einem Preis von insgesamt 800.000 DM, wovon 528.000 DM auf die von dem Kläger nebst Garage und Kellerraum erworbenen Wohnung und 272.000 DM auf die von der Beklagten erworbene Wohnung entfielen. Die Parteien begannen mit umfangreichen, auch den Zuschnitt der Wohnungen verändernden Umbauarbeiten, um gemeinsam in dem Haus zu wohnen. Am 16.6.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Privatdarlehen von 60.000 DM. Im Dezember 1998 trennten sich die Parteien. Seitdem nutzt die Beklagte das Haus mit ihren zwei Kindern alleine.
Der Kläger hat auf Herausgabe seines Eigentums geklagt, die Beklagte widerklagend auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das LG hat durch Beschluss vom 14.3.2003 das Verfahren hinsichtlich der auf die Herausgabe der Eigentumswohnung bezogenen Klageanträge zu 1. bis 4. abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das AG Ratingen - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - verwiesen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 30.677,51 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gegenansprüche des Klägers seien insoweit nicht zu berücksichtigen.
Gegen die Entscheidung des LG hinsichtlich der Widerklage richtet sich die Berufung des Klägers, soweit zur Aufrechnung gestellte Nutzungsentgeltansprüche nicht berücksichtigt worden sind bzw. sein Zurückbehaltungsrecht als gem. § 242 BGB unbeachtlich angesehen worden ist.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Nutzungsentgelt von monatlich 750 DM für den Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002 zu zahlen. Insoweit hätte die Widerklage wegen der Aufrechnung zumindest zum Teil zurückgewiesen werden müssen. Im Übrigen sei die Widerklage gänzlich abzuweisen, da ihm mit den ursprünglich gestellten Anträgen zu 1. bis 4. ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Das LG habe bei der gem. § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen seine Belange nicht ausreichend gewürdigt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 14.3.2003 abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger verstoße mit seinem Räumungsverlangen bzw. seinem Anspruch auf Nutzungsvergütung gegen Treu und Glauben, da aufgrund der Umbaumaßnahmen eine selbständige Nutzung der jeweiligen Wohnungseinheiten nicht möglich sei und sie erhebliche Investitionen auch in das klägerische Eigentum vorgenommen habe. Darüber hinaus sei die Höhe der Nutzungsvergütung nicht schlüssig vorgetragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Gegenansprüche hinsichtlich des von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs zustehen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch, der zwischen den Parteien unstreitig i.H.v. 30.677,51 Euro besteht, kann von der Beklagten nicht selbstständig geltend gemacht werden. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Widerklage nicht die Besonderheiten, die sich aus der zwischen den Parteien ehemals bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen allerdings in der Regel die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht...