Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.12.2008) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin besitzt nach ihrem Vorbringen eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 1 363 XXX (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Mitinhaber ihr Präsident ist. Mit Ermächtigung der Inhaber nimmt sie die Beklagte aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung und Duldung einer Besichtigung, und teilweise aus abgetretenem Recht auf Rechnungslegung, Auskunft sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 25. Juli 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 2. März 2001 eingereicht und am 26. November 2003 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 26. September 2007 im Patentblatt bekannt gemacht worden.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe, wobei
a) ein erster Schlauch (1) in einen Formtunnel (4) extrudiert wird, der aus mindestens einer Reihe auf einer Bahn geführter Kokillen (5) gebildet wird,
b) der erste Schlauch (1) in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird,
c) ein zweiter Schlauch (6) in den ersten Schlauch extrudiert und in dem ersten Abschnitt gegen Wellentäler (8) des ersten Schlauchs (1) gedrückt wird,
d) während der erste Schlauch (1) in die gewellte Form gebracht und der zweite Schlauch (6) in den ersten extrudiert wird, der Raum (A) zwischen den beiden Schläuchen (1, 6) mit einem über atmosphärischen Druck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird,
e) zu einem vorgegebenen Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs (1) zu einer Rohrmuffe der Raum (A) zwischen den beiden Schläuchen (1, 6) mit einem über Atmosphärendruck liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 ≪ p1 oder variablen, aber nicht kontinuierlich abfallenden Druck p2 beaufschlagt wird,
f) während des Extrudierens des zweiten Schlauchs (6) in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch (1) der zweite Schlauch (6) von innen mit einem Druck p3 über Atmosphärendruck beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch (1) gedrückt wird,
g) anschließend der Raum (A) zwischen den beiden Schläuchen wieder mit dem Druck p1 beaufschlagt wird.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift veranschaulichen das erfindungsgemäße Verfahren anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen Längsschnitt durch einen Teil eines Spritzkopfes mit Formtunnel vor der Herstellung einer Rohrmuffe (erster Abschnitt) und Figur 4 einen solchen Abschnitt während des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch zeigt
.
Auf den u.a. von der Beklagten gegen die Erteilung des Klagepatentes eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 15. September 2009 (Anlage BB 6) widerrufen. Die Technische Beschwerdekammer hat mit Entscheidung vom 13. August 2010 (Anlage BK 17) diejenige der Vorinstanz aufgehoben, die Neuheit anerkannt und die Sache zur Entscheidung über die Erfindungshöhe an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Diese hat in einem Zwischenbescheid vom 19. November 2010 (Anlage BK 18, Bl. 3 Ziffer 11) die Anerkennung der Erfindungshöhe unverbindlich in Aussicht gestellt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Kunststoffrohre mit der Bezeichnung "A". Diese Rohre dienen der Herstellung von Regenwasserleitungen und besitzen eine profilierte Wandung mit einer glatten Innenrohrfläche. Sie werden u.a. mit einer angeformten Rohrmuffe angeboten, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Darstellung, die einem Prospekt der Beklagten entnommen ist (Anlage K 10, Blatt 1), ersichtlich ist.
Die Klägerin hat ein solches Rohr in der Größe DN 400 in Segmente zerschnitten und hiervon Ablichtungen gefertigt (Anlagenkonvolut K 12), von denen nachfolgend eine Abbildung wiedergegeben wird, aus der das Profil eines solchen Rohrabschnittes ...