Leitsatz (amtlich)

Verlangt ein Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB a.F. erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages.

Zu den Umständen, die im Einzelfall für eine Auftragserteilung sprechen.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 632 Abs. 1 a.F.; HOAI §§ 4, 8

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 203/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Vergütung für Planungsleistungen für eine Autobahnrast- und Tankanlage, deren Zahlung die Beklagte und ihre Streithelferin mit der Argumentation, es habe sich um unentgeltliche Akquisition gehandelt, verweigern.

Die F. GmbH hatte mit der Sch. & Partner GmbH – der Streithelferin der Beklagten – einen Vertrag über projektbegleitende Beratung beim Bau von Tankstellen und Autohöfen einschl. Standortuntersuchungen, Rohkonzeptentwicklung und Betreuung bei der Akquisitionsphase bis zur Grundstückssicherung geschlossen. Die Sch. & Partner GmbH wandte sich an den Kläger, der für den Neubau einer Tank- und Rastanlage F.G. Architektenleistungen im Rahmen einer Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung erbrachte. Am 16.6.1999 fand bei der F. in F. ein Gespräch über die Fassadengestaltung des Objekts statt, an dem u.a. der Kläger, ein Vertreter der F. und ein Vertreter der Streithelferin teilnahmen. Mit Datum vom 23.5.2000 stellte der Kläger der Beklagten unter ihrer damaligen Bezeichnung für Grundleistungen gem. § 15 Nr. 1 bis 3 HOAI 78.833,46 DM in Rechnung.

Der Kläger hat behauptet:

Die Beklagte habe die Streithelferin mit der Erbringung planerischer Leistungen beauftragt. Diese habe dann wiederum ihm namens und in Vollmacht der Beklagten Architektenleistungen in Auftrag gegeben. Ebenso seien auch an andere Unternehmer für dieses Objekt durch die Streithelferin Aufträge namens und in Vollmacht der Beklagten vergeben worden. Aus seiner Sicht habe er nur erkennen können, dass die Streithelferin als Baubetreuerin nicht im eigenen Namen gehandelt habe, was sich insb. durch den Verlauf der Besprechung vom 16.6.1999 bestätigt habe. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung schulde die Beklagte ein Honorar, da seine Zeichnungen in die endgültige Planung eingeflossen seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.833,46 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16.8.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Die Streithelferin sei nicht berechtigt gewesen, in ihrem Namen und Vollmacht Aufträge zu vergeben. Daran habe die Streithelferin sich auch gehalten und keine Aufträge für die Planungen der Tank- und Rastanlage vergeben. Leistungen des Klägers seien weder ihr noch der Streithelferin zur Kenntnis gekommen.

Die Streithelferin hat behauptet:

Der Kläger habe keinen Auftrag erhalten. Sie habe ihn lediglich mit der Beklagten zusammengebracht, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Vorstellungen im Rahmen der Akquisition darzustellen. Weder im eigenen noch im fremden Namen habe sie einen Planungsauftrag erteilt.

Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht, dass die Streithelferin im Namen der Beklagten aufgetreten sei und Architektenleistungen in Auftrag gegeben habe, noch sei eine entsprechende Vollmacht der Beklagten festzustellen. Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig gegeben wie Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte.

Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung an und trägt vor:

Das LG habe das Beweisergebnis unrichtig bewertet. Aufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass ihm von der Streithelferin ein bindender Auftrag erteilt worden sei. Die Streithelferin habe dabei in Vollmacht der Beklagten gehandelt, was die Streithelferin mit dem Schreiben vom 29.5.2000 bestätigt habe. Aus den Gesamtumständen habe er von einer ordnungsgemäßen Vollmacht der Streithelferin ausgehen können, da die Beklagte deren Handeln nicht entgegengetreten sei. Er habe die Pläne und Planskizzen der Streithel...

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