Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 118.875, 36 EUR nebst 4% Zinsen aus 112.484,21 EUR seit dem 22. August 1997 zu zahlen .
Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers. Diese trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften eines der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen unterliegenden Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Mutter im Wege des Rechtsanwaltsregresses auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Anspruch.
Die Mutter der Klägerin ( im folgenden: Zedentin) war seit 1993 für die Rechtsvorgängerin der M...C.... GmbH ( im folgenden: M....), einem Unternehmen, das Damenmoden u. a. der Marke K... vertrat, als Handelsvertreterin tätig. Das Vertragsverhältnis wurde von M... am 19.12.1995 unter Berufung auf von der Zedentin angeblich ausgeübte Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Zedentin ihrerseits kündigte das Vertragsverhältnis am 04.01.1996 fristlos unter Berufung auf nicht gezahlte rückständige Provisionen für August bis Oktober 1995.
Mit am 19. Dezember 1996 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 18.12.1996 nahm die Zedentin ihre Geschäftsherrin M..... in dem Rechtsstreit 41 O 200/96 vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 241.461,67 DM nebst Zinsen in Anspruch. Ihr Prozessvertreter war in diesem Prozess der jetzige Beklagte, der als Unterbevollmächtigter am Landgericht auftrat, während Hauptbevollmächtigter der Streithelfer des Beklagten, Herr Rechtsanwalt M... aus München, war.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien des Vorprozesses wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte und die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.03.2002 ( Bl. 193 ff. dGA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.1997 abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass trotz gerichtlichen Hinweises schlüssiger Vortrag zu den Voraussetzungen des § 89b HGB fehle, nämlich dazu, welche Stammkunden von der Zedentin neu geworben und welche Altkunden reaktiviert oder intensiviert worden seien. Des Weiteren fehle auch Vortrag dazu, welche neu geworbenen Kunden bei Vertragsende noch Stammkunden gewesen seien und welchen Umsatz sie mit ihnen im letzten Jahr vermittelt habe.
Da der neue Rechtsvertreter der Zedentin eine Berufung im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften für wenig erfolgversprechend hielt und der Beklagte auf Aufforderung erklärte, eine Freistellung von den Kosten des Berufungsverfahrens nicht erklären zu wollen, unterblieb die Einlegung der Berufung.
Die Zedentin trat ihrer Tochter, der Klägerin, ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten am 10. Dezember 1996 ab.
Hierauf gestützt hat die Klägerin den Beklagten in diesem Verfahren erstinstanzlich auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 232.500 DM nebst 4 % Zinsen aus 220.000 DM seit dem 21. August 1997 in Anspruch genommen.
Sie hat geltend gemacht, der von ihrer Mutter - der Zedentin - geführte Rechtsstreit sei durch das Verschulden des Beklagten verloren gegangen. Das Landgericht habe die Klage abgewiesen, weil sie nicht ausreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB vorgetragen habe. Hierauf habe bereits die Beklagte im Vorprozess mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997 und sodann auch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1997 hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierauf reagiert habe. Der Beklagte sei der Prozessbevollmächtigte der Zedentin gewesen und hafte daher auf Schadensersatz. Diese hätte das Rechtsmittel gegen das abweisende Urteil des Landgerichts nicht auf eigenes Risiko durchführen müssen.
Im Vorprozess seien alle Voraussetzungen des § 89 b HGB streitig gewesen, so auch die Frage der Berechtigung der fristlosen Kündigung. Hierzu wäre eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig gewesen, zu welcher das Oberlandesgericht im Hinblick auf § 528 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet gewesen wäre.
Bei ordnungsgemäßem Sachvortrag durch den Beklagten hätte ihre Mutter den Vorprozess gewonnen. Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig angemeldet worden und zwar schriftlich am 25. März 1996. Der Anspruch wäre nicht gem. § 89 Abs. 3 HGB ausgeschlossen ...