Leitsatz (amtlich)

Einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrag ist auch im Wege der Auslegung keine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers zu entnehmen. Die Überwachung des Vertragsablaufs im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist erweist sich insbesondere für einen Kaufmann als zumutbare Belastung. Macht der Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Vollamortisation von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, steht ihm wegen der weiter entrichteten Leasingraten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2015; Aktenzeichen 11 O 85/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.3.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtlicher Grundlage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Leasingraten in Anspruch.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Er schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Leasing GmbH, in den Jahren 2005 und 2006 zwei schriftliche Leasingverträge mit den Einzelvertragsnummern 2288 953/2066044 HB (nachfolgend "Leasingvertrag Nr. 1" genannt) und 2288 953/2073601/HB (nachfolgend "Leasingvertrag Nr. 2" genannt).

Der Leasingvertrag Nr. 1 hatte eine gebrauchte Trinkmilchabfüllanlage NIMCO 500 mit Zubehörteilen zum Anschaffungspreis von EUR 85.185,00 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, der Leasingvertrag Nr. 2 zwei gebrauchte Module Eiswasserspeicheranlage Dari-Kool ESA 150 und eine Becherfüll- und Verschließmaschine Gasti 310.70 DG 25-VGSI zum Anschaffungspreis von EUR 22.000,00 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zum Gegenstand.

Beide Leasingverträge sind mit "Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit (kündbar)" überschrieben und beinhalten unter Ziff. 2.1 folgende Regelung:

"2.1 Unkündbare Vertragsdauer (s. Ziff. 2.4 und 5.)

Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme

des LO folgenden Monats. 36 Monate."

sowie unter Ziff. 5.1.1 S. 2 und 3 folgende Regelung:

"D. hat (...) jedoch Anspruch auf Vollamortisation. Die Leasingraten sind deshalb so berechnet, dass erst nach Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (s. Ziff. 2.4.1) Vollamortisation erreicht ist.".

Unter Ziff. 2.4.1, 2 und 3 heißt es in Leasingvertrag Nr. 1 sodann:

"2.4.1 Kalkulatorische Vertragsdauer

Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme

des LO folgenden Monats. 72 Monate

2.4.2 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom LN mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragsdauer (s. Ziff. 2.1), dann jeweils zum Ablauf von weiteren 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.4.3 Macht der LN von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch, ist von ihm eine am Tage der Vertragsbeendigung fällige Abschlagszahlung (ausgedrückt in Prozentsätzen der endgültigen Leasingberechnungsgrundlage (...)) zuzüglich der dann geltenden MwSt zu leisten. Diese beträgt nach Ablauf einer Vertragsdauer von (in Monaten = "Mon.")

36 Mon. 63,29 % 42 Mon. 53,13 % (...) 66 Mon. 10,95 %.

Bei Kündigung zum Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (siehe Ziffer 2.4.1) ist keine Abschlusszahlung zu leisten.".

Entsprechend heißt es unter Ziff. 2.4.1, 2 und 3 in Leasingvertrag Nr. 2:

"2.4.1 Kalkulatorische Vertragsdauer

Sie beginnt am Ersten des auf die Abnahme

des LO folgenden Monats. 60 Monate

2.4.2 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom LN mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der unkündbaren Vertragsdauer (s. Ziff. 2.1), dann jeweils zum Ablauf von weiteren 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.4.3 Macht der LN von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch, ist von ihm eine am Tage der Vertragsbeendigung fällige Abschlagszahlung (ausgedrückt in Prozentsätzen der endgültigen Leasingberechnungsgrundlage (...)) zuzüglich der dann geltenden MwSt zu leisten. Diese beträgt nach Ablauf einer Vertragsdauer von (in Monaten = "Mon.")

36 Mon. 48,49 % 42 Mon. 36,62 % 48 Mon. 24,59 % 54 Mon. 12,38 %.

Bei Kündigung zum Ablauf der kalkulatorischen Vertragsdauer (siehe Ziffer 2.4.1) ist keine Abschlusszahlung zu leisten.".

Ziff. 2.3.2 des Leasingvertrages Nr. 1 beinhaltet hinsichtlich der monatlichen Leasingraten einen Verweis auf Ziff. 5.2. Unter Ziff. 5.2 haben die Parteien sodann folgende Regelung getroffen:

"Leasingraten

Anzahl

Rate in %

Rate in EUR

zzgl. MwSt*

gesamt

Erste Rate/n

6

0,5870

500,00

80,00

580,00

Folgeraten

66

1,8359

1.563,90

250,22

1.814,12

Ratenturnus monatlich

(*z. Zt. 16 %)".

In Leasingvertrag Nr. 2 trafen die Parteien insoweit folg...

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