Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2014 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.959,10 nebst Zinsen aus EUR 4,50 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht.
Im Übrigen wird - soweit nicht der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2016 in der Sache selbst entschieden hat - die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Wert des Berufungsverfahrens: EUR 63.058,19 Euro, nach dem 12.10.2016: EUR 53.058,19.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem Jahr 2006 ein Blockheizkraftwerk in T. . Den darin erzeugten Strom speist sie seitdem in das Netz der beklagten Netzbetreiberin ein.
Im Jahr 2011 nutzte die Klägerin aufgrund hoher Rohstoffpreise das Blockheizkraftwerk nur an wenigen Tagen. Aus einem Tank, in dem sich am 31.12.2010 14.638 kg Palmölraffinat befanden, von denen 10.092 kg nach den Vorschriften der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomasse Strom-Nachhaltigkeitsverordnung, nachfolgend: BioSt-NachV) als nachhaltig hergestellt zertifiziert waren und die restlichen 4.546 kg nicht, verwendete sie 3.509 kg Palmölraffinat zur Stromerzeugung und speiste insgesamt 15.638 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung der von der Klägerin hierfür beanspruchten Einspeisevergütung nach dem EEG. Mit Schreiben vom 16.05.2012 (Anlage K3, GA Bl. 16) teilte sie mit, aus ihrer Sicht fordere die BioSt-NachV, dass für die gesamte flüssige Biomasse, die sich am Stichtag 31.12.2010 im Tank befand, die betreffenden Nachweise (Nachhaltigkeitsnachweis, Nachhaltigkeits-Teilnachweis oder Gutachten im Rahmen der Übergangsregelung nach § 59 BioSt-NachV) vorgelegt werden und nicht nur - wie geschehen - für die Teilmenge von 10.092 kg. Bei Nichtvorlage über die Gesamtmenge dürfe keine EEG-Vergütung gezahlt werden und entfalle zukünftig auch der Bonus für nachwachsende Rohstoffe (nachfolgend: Nawaro-Bonus).
Die Klägerin vertrat die Auffassung, es sei ein Massebilanzvergleich durchzuführen. Danach sei der Nachweis der Nachhaltigkeit für die im Jahr 2011 zur Stromerzeugung eingesetzte Menge an Palmölraffinat geführt. Mit Schreiben der von ihr seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte L. & Kollegen vom 26.10.2012 (Anlage K5, GA Bl. 20 ff.) forderte sie, ausgehend von einer Grundvergütung von 11,3 Cent pro kWh, die Beklagte zur Zahlung einer Einspeisevergütung von EUR ... bis zum 07.11.2012 auf.
Zugleich ließ sie ausführen:
"Unabhängig davon lassen Ihre schriftlichen Äußerungen befürchten, dass Sie den Status der Anlage unserer Mandantin vollständig in Frage stellen wollen. Da unsere Mandantin im Moment vor der Entscheidung steht, die Produktion noch in diesem Monat wieder anzufahren, fordern wir Sie ebenfalls namens und in Vollmacht unserer Mandantin auf, innerhalb der oben genannten Frist ausdrücklich zu erklären, dass Sie unserer Mandantin auch in Zukunft die geschuldete Einspeisevergütung zahlen werden, wenn unsere Mandantin zertifiziertes Palmölraffinat nach den geltenden Vorschriften einsetzt.
Unsere Mandantin hat im Sommer dieses Jahres die sich noch in dem Tank befindliche Restmenge des Palmölraffinats vollständig entleert und entsorgt, so dass nun neu eingesetztes Palmölraffinat sich nicht mehr mit älterem Pflanzenöl vermischen kann.
Sollten Sie die gesetzte Zahlungs- und Erklärungspflicht ungenutzt verstreichen lassen, so werden wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weitere Mahnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der zukünftigen Stromproduktion machen wir Sie darauf aufmerksam, dass es sich unsere Mandantin ausdrücklich vorbehält, jeglichen Schaden geltend zu machen, der dadurch entsteht, dass Sie den mit der Anlage unserer Mandantin produzierten Strom nicht nach der nach dem EEG geschuldeten Einspeisevergütung vergüten werden, wenn unsere Mandantin zukünftig das entsprechende zertifizierte Pflanzenöl einsetzt..."
Die Beklagte beharrte mit Schreiben vom 21.11.2012 (Anlage K6, GA Bl. 27 f.) hinsichtlich der Einspeisevergütung für 2011 auf dem geforderten Nachweis der Nachhaltigkeit für den gesamten ...