Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung auf den Todesfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen eines Schenkungsversprechens des Verstorbenen unter Lebenden auf den Todesfall.

 

Normenkette

BGB § 2301

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 17.11.1992; Aktenzeichen 6 O 565/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. November 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 34.400 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 13. Juni 1991 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger das von der Kreissparkasse G. ausgestellte Sparbuch Nr. … herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 18. Mai 1991 verstarb im Alter von 82 Jahren im Krankenhaus Frau K. P. Frau P. hatte zuletzt im Obergeschoß des Zweifamilienhauses gewohnt, dessen Erdgeschoß von den Klägern bewohnt wird, mit denen sie nicht verwandt ist, die sie indessen als testamentarische Erben eingesetzt hat. Nähere Verwandte von Frau P. leben nicht mehr. Die Beklagte ist eine Nachbarin der Verstorbenen. Am Montag, den 6. Mai 1991 wurde Frau P. von ihrem Hausarzt für den folgenden Vormittag in das Krankenhaus eingewiesen. Die Kläger waren an diesem Tage ortsabwesend. Frau P. wandte sich daher mit der Bitte an die Zeugin S., sie möge ihr beim Packen helfen, und an die Beklagte, sie möge sie ins Krankenhaus fahren. Dies geschah. Im Krankenhaus, verstarb Frau P. elf Tage später.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe während des Krankenhausaufenthalts von Frau P. deren Wohnung durchsucht, dort 33.000 DM Bargeld und ein Sparbuch mit einem Guthaben von 23.720 DM an sich gebracht. Ferner habe die Beklagte aus dem Krankenzimmer der Erblasserin eine Geldbörse mit 1.460 DM gestohlen. Die Geldbörse mit 60 DM habe sie zurückgegeben, so daß noch ein Betrag von 1.400 DM offen sei.

Die Kläger haben demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.400 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 13.06.1991 zu zahlen sowie das Sparbuch

herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, kurz vor der Abfahrt ins Krankenhaus habe die Erblasserin ihr eine Tasche gegeben, ohne zunächst den Inhalt zu benennen. Ihre Frage nach dem Inhalt habe die Erblasserin zunächst nicht beantworten wollen. Dann habe sie erklärt, in der Tasche sei Geld sowie ein Sparbuch. Sie, die Beklagte habe gefragt: „Was ist, wenn Dir etwas passiert?”. Die Erblasserin habe geantwortet: „Das ist dann für Dich, damit kannst Du nach Amerika fliegen” bzw. „Das nimmst Du mit, wenn mir was passiert, kannst Du es behalten”.

Auch das Portemonnaie habe sie nicht etwa gestohlen. Dieses sei die ganze Zeit in einer Seitentasche der Einkaufstasche der Erblasserin im Krankenhaus geblieben. Wohl habe sie 1.400 DM entnommen, um die Erblasserin vor einem Diebstahl dieses Geldes zu schützen und Verbindlichkeiten für diese zu begleichen. Dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin geschehen. Für 300 DM habe sie Verbindlichkeiten der Erblasserin getilgt. 1.100 DM besitze sie noch.

In Höhe von 1.100 DM hat die Beklagte die Klage anerkannt und im übrigen widerklagend von den Klägerin Einverständnis mit der Umschreibung des Sparbuchs auf sie verlangt.

Das Landgericht hat über die von der Beklagten behauptete Schenkung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Diese hat ausgesagt, am Abend vor dem Krankenhausbesuch habe die Erblasserin eine verschlossene Tasche in ihrer Wohnung gehabt, in der sich nach deren Angabe über 30.000 DM befunden hätten. Die Beklagte habe geäußert, die Tasche müsse bei jemandem bleiben, und hinzugefügt: „Was ist denn, wenn Dir etwas passiert”. Frau P. habe sinngemäß geantwortet: „Teilt Euch das. Das ist für Euch beide. Dann habt Ihr auch etwas. Ihr habt ja beide Arbeit mit mir.” Diese Äußerung habe sie am nächsten Tag auf der Fahrt ins Krankenhaus im Auto wiederholt.

Die bei der Vernehmung anwesende Beklagte hat auf Vorhalt erläutert, die Schilderung der Zeugin sei zutreffend. Allerdings habe die Zeugin an dem fraglichen Abend Frau P. als erste verlassen. Nachdem sie gegangen sei, habe Frau P. der Beklagten gesagt, in der Tasche sei noch mehr drin, von dem, was in der Tasche noch mehr drin sei, könne sie, die Beklagte, nach Amerika fahren.

Die Beklagte vertritt dementsprechend die Auffassung, sie müsse 30.000 DM mit Frau S. teilen und könne 3.000 DM sowie das Sparbuch für sich behalten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommmen wird, hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil verurteilt, an die Kläger 1.400 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es übergangen. Das Landgericht hat es als bewiesen angesehen, daß die Erblasserin der Beklagten am Abend vor der Krankenhauseinlieferung eine Tasche mit 33...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge