Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 31 O 118/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.10.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (31 O 118/02) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.164,82 EUR nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 EUR seit dem 22.11.2001, weiteren 5 % Zinsen aus 55.058,50 EUR seit dem 30.1.2002 und weitere 5 % Zinsen aus 16.681,72 EUR seit dem 12.7.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch SicherheitsLeistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. GmbH (im Folgenden I. GmbH genannt) gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht sowie in Prozessstandschaft der durch sie vertretenen Transportversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Paketen in sechs Schadensfällen geltend.
Im Einzelnen geht es um folgende Verlustfälle:
1. Am 27.6.2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma B. Computer S. A. S. in Rom. Die Warensendung erreichte die Niederlassung der Beklagten in Rom; danach ging sie verloren. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag beläuft sich auf 35.312,08 EUR.
2. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte erneut mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma B. Computer S. A. S. Wiederum ging die Warensendung verloren, nachdem sie die Niederlassung der Beklagten in Rom erreicht hatte. Die Schadensersatzforderung beläuft sich auf 26.109,56 EUR.
3. Im Juni 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer aus drei Paketen bestehenden Warensendung zur Firma M.B.s.r.l. in Rom. Die Warensendung erreichte die Niederlassung der Beklagten in Rom. Danach ging eines der drei Pakete verloren. Die wegen dieses Teilverlusts reklamierte Schadensersatzforderung beläuft sich auf 19.228,71 EUR.
4. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma C.S.s.r.l. in Rom. Auch dieses Paket ging verloren, nachdem es die Niederlassung der Beklagten in Rom erreicht hatte. Der geltend gemachte Schaden beläuft sich auf 37.774,25 EUR.
5. Im September 2001 beauftragte die Firma I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensendung zur Firma M.C.s.l. in Madrid. Die Warensendung erreichte das Warenlager der Beklagten in Madrid. Danach geriet eines der Pakete in Verlust. Der von der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 EUR Sachverständigenkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, beträgt 187.625,81 EUR.
6. Im September 2001 beauftragte die I. GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma I.F.S.L. nach Madrid. Nachdem das Paket das Lager der Beklagten in Madrid erreicht hatte, ging es verloren. Dieses Paket war wertdeklariert. Die Beklagte zahlte eine Entschädigung i.H.v. 50.000 US-$.
Nach Abzug dieser Entschädigung beansprucht die Klägerin weiteren Schadensersatz i.H.v. 16.681,72 EUR.
Diesen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 zugrunde (Bl. 69/70 GA), die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
"2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von UPS angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insb. durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des UPS-Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
3. Beförderungsbeschränkungen
UPS befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze...