Normenkette
VStGB § 7 Abs. 1 Nrn. 3, 6, 10, Abs. 3 Alt. 1; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1 S. 1, § 239 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 4 S. 2, §§ 52-53; JGG §§ 1, 3, 31, 52a, 104-105, 112; AWG § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; AWV § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Nr. 3; AWV Anl. 1 Teil I Abschn. A Nr. 1; EGV 881/2002 (i.d.F. der DVO (EU) 1091/2013 v. 04.11.2013) Anhang I Fassung: 2002-05-27; AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2; EGV 881/2002 (i.d.F. der DVO (EU) 1091/2013 v. 04.11.2013) Art. 2 Abs. 2 Fassung: 2002-05-27; EGV 881/2002 (i.d.F. der DVO (EU) 1091/2013 v. 04.11.2013) Art. 2 Abs. 3 Fassung: 2002-05-27; StGB § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 129a Abs. 5 S. 1, §§ 22-23
Nachgehend
Tenor
Die Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung, Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung, Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die vom 23. Februar 2018 bis zum 21. September 2018 in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung der Angeklagten A. wird im Maßstab 1:1 auf die Jugendstrafe angerechnet.
Die Angeklagte C. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der päischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte B. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagte C. und den Angeklagten B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten C. und B. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten A. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen.
Gründe
Vorbemerkung
Die Angeklagte A. begab sich von Anfang November 2013 bis Oktober 2017 mit dem Ziel nach Syrien, sich am Kampf gegen das syrische Regime und Aufbau eines islamischen Staates nach den Regeln der Scharia zu beteiligen. Sie heiratete dort im Januar 2014 I. B., den Sohn der Angeklagten C. und B., nach islamischem Ritus, der sich im November 2013 gemeinsam mit seinem Bruder E. Y. B. der Vereinigung "Islamischer Staat (im Irak und Großsyrien)", später "Islamischer Staat", (ISIG/IS, im Folgenden IS) als Mitglied anschlossen hatte, gliederte sich einvernehmlich in den IS ein und betätigte sich fortan in Jarabulus, Manbidsch, Raqqa und Al-Mayadin selbst mitgliedschaftlich für die Organisation.
Die Angeklagte förderte die Tätigkeit ihres "Ehemannes" für den IS, nahm mit diesem übergangsweise Neuankömmlinge für den IS auf und versuchte, andere Personen zur Reise nach Syrien und zur Teilnahme am Jihad für den IS zu bewegen.
Zudem hielt sie gemeinsam mit I. B. in Kenntnis der Verfolgung der Jesiden durch den IS sowie zur Durchsetzung seiner Ideologie, wonach die Jesiden rechtlose "Teufelsanbeter" seien und die Versklavung der jesidischen Frauen und Kinder religiös gerechtfertigt, im Zeitraum von Mitte September 2015 bis Oktober 2017, teilweise zeitg...