Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.08.1997) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das am 7. August 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 116 xxx (vgl. Anlage K 1 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes gemäß Anlage G 15; nachfolgend: Klagepatent) auf Rechnungslegung in Anspruch und möchte überdies die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz festgestellt haben, wobei sie mit ihrer am 11. April 1996 bei Gericht eingereichten Klage den Beklagten während der Laufzeit des am 1. Dezember 1983 angemeldeten und erst durch Zeitablauf erloschenen Klagepatents zunächst auch auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 29. August 1984 im Patentblatt veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Juni 1987 im Patentblatt. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Reinhold A.
Mit einer als Anlage K 7 vorliegenden Bestätigungs-, Ermächtigung- und Abtretungserklärung vom 20. Januar 1997 hat der eingetragene Patentinhaber bestätigt, dass die Klägerin bis zum 1. Oktober 1992 ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen sei und diese seit dem 2. Oktober 1992 das Klagepatent im Rahmen einer einfachen Lizenz nutze. Zugleich hat er mit dieser Erklärung die Klägerin ermächtigt, eine Verletzungsklage aus dem Klagepatent gegen den Beklagten zu erheben. Überdies hat er mit dieser Erklärung der Klägerin seine diesbezüglichen Ansprüche aus dem Klagepatent in dem in der Klageschrift vom 10. April 1996 geltend gemachten Umfange abgetreten. Der eingetragene Patentinhaber hat ferner mit der als Anlage G 6 vorliegenden Abtretungserklärung vom 29. September 1997 sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen den Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents durch die in diesem Rechtsstreit angegriffene Ausführungsform an die Klägerin abgetreten, sofern und soweit dies noch nicht erfolgt ist.
Wegen des Inhalts der zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer und zugleich Inhaber des Klagepatents geschlossenen Patentlizenzverträge wird auf die Anlagen G 1 und G 2 verwiesen und im Hinblick auf Änderungen des Vertrages gemäß Anlage G 2 auf die Anlagen G 3 und G 5.
Das Klagepatent ist mit einem Patentanspruch 1 erteilt worden, der folgenden Wortlaut hat:
"Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einer Überwachungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusammenarbeitenden und in den Überwachungsstromkreis geschalteten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert und mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Überwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung zur Ware eine solchen Überwachungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner Frequenz und/oder seine Phasenlage zu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderung des Überwachungsstroms bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Überwachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332,334, 340 -344; 332, 3348, 350; 352,354; 383) aufweist, welcher über eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, welcher auch zum Anschließen des Fühlers (100; 200; 318) an die Überwachungsschaltung (16, 326) dient, so daß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderung des Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler und Überwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist."
Auf eine von dem Beklagten erst nach seiner auf diesem Patentanspruch beruhenden Verurteilung durch das Landgericht erhobenen Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents ist dieses im Umfang des Patentanspruches 1 und im Umfang des Patentanspruches 21, soweit er direkt auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. November 1998 vernichtet worden (vgl. ...