Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2002; Aktenzeichen 4 O 377/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen I ZR 11/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 6.12.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist Inhaberin der - im Antrag abgebildeten - Gemeinschaftsmarke 00226738 und der identischen nationalen Marke 991110 (Wort-Bild-Marke), jeweils eingetragen u.a. für

physikalische, elektrotechnische, elektronische Mess-, Signal-, Kontroll-, Steuer-, Regel- und Überwachungsgeräte und -apparate; mechanisch und/oder pneumatisch und/oder hydraulisch und/oder elektrisch betätigte, gesteuerte, steuernde Mess-, Signal-, Kontroll-, Regel-, Förder-, Speicher-, Verstärker und Überwachungsgeräte und -apparate sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Einzelteil der vorgenannten Geräte und Apparate; Mechanisch und/oder pneumatisch und/oder hydraulisch und/oder elektrisch betätigte und/oder überwachte Fahrzeugbremsen und deren Einzelteile; Luftfederungen für Kraftfahrzeuge und deren Teile; Geräte, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung, Beeinflussung und/oder Überwachung von Fahrzeugbremsen, Teile solcher Geräte und Apparate; selbsttätige und nicht selbsttätige Kupplungen für Schienen- und Straßenfahrzeuge; Reparatur und Instandhaltung von druckmittelbetriebenen Geräten und Apparaten und Bremsgeräten

Die Beklagte zu 1) ist ein in Spanien ansässiges und registriertes Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist ein in M./R. ansässiges und beim dortigen Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Beide Unternehmen gehören zur J.-Gruppe. Der in Spanien wohnhafte Beklagte zu 3) war bis Juni 2002 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und bis Januar 2003 Geschäftsführer (Administrator) der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) bereitet u.a. von der Klägerin stammende, mit der Marke gekennzeichnete Geräte für Bremssysteme auf und vertreibt sie in Deutschland über die Beklagte zu 2).

Die Klägerin hält dies für eine Verletzung ihrer Marken und meint, wegen des bei der Aufarbeitung erfolgenden Eingriffs in die Substanz der Bremssysteme seien ihre Rechte nicht erschöpft. Die Marke sei entweder in das Gehäuse eingeprägt oder befinde sich auf der Verschlussklappe. Sie verlangt daher von den Beklagten insoweit Unterlassung sowie von den Beklagten zu 2) und 3) (von letzterem jedoch nur bis Juni 2002) Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, jedoch begrenzt auf Deutschland. Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) leitet sie aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ her.

Demgegenüber rügen die Beklagten zu 1) und 3) die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagten berufen sich auf die Erschöpfung der Markenrechte, der die spätere Aufarbeitung nicht entgegenstehe, und verweisen auf eine eigene Kennzeichnung der Waren und der Verpackung.

Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) auf Art. 95 Abs. 5 der VO 40/94/EG des Rates über die Gemeinschaftsmarke (zukünftig GMV) sowie Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt und eine Erschöpfung wegen der späteren Aufarbeitung, die zu einem tiefgreifenden Eingriff in die Geräte geführt habe, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ greife nicht ein, weil zwischen den Beklagten keine so enge Beziehung bestehe, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine. Die Aufarbeitung der Geräte sei nicht so weitgehend, wie vom LG angenommen, die Rechtsauffassung des LG sei auch nicht mit der Wertung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.9.2000 über Altfahrzeuge vereinbar. Eine Täuschung des Verkehrs trete bereits deswegen nicht ein, weil sämtliche aufbereiteten Teile mit einem Metalletikett der "J.-Gruppe" versehen seien, dem der Verkehr die Aufarbeitung durch diese Unternehmensgruppe entnehme. Die Käufer seien zudem auf Grund der Verpackung sowie der näheren Umstände, unter denen die Kaufverträge zustande kämen, über die vorherige Aufarbeitung informiert. Zudem wiesen nicht sämtliche im Klageantrag genannten Teile die klagegegenständlichen Marken auf. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise dem EuGH die Frage vorzulegen, welche Maßnahmen ein Aufarbeitungsbetrieb, der der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.9.2000 über Altfahrzeuge befolgen will, bei der Befolgung der...

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