Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen 10 O 14/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von indexorientierten Wertpapier-Zertifikaten der mittlerweile insolventen Emittentin E-B.V. mit Sitz in XY auf Schadensersatz in Anspruch.
Die am 01. September 1954 geborene Klägerin, die an einer chronischen Erkrankung (Morbus Parkinson) leidet und daher mit einer möglichen Frühpensionierung rechnet, ist von Beruf Naturschutz-Fachbeamtin.
Auf der Grundlage eines Rahmen-Bankvertrages vom 23. April 2007 (Anlage B 1) unterhielt sie bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, auf das sie am 25. April 2007 ihre bisher auf verschiedenen Depots bei drei anderen Banken verwahrten Wertpapiere - neun Einzelaktien, vier Aktienfonds sowie Anteile an einem Vermögensverwaltungs-Dachfonds und an einem Immobilienfonds - in einem Gesamtwert von rund 145.000,00 € übertragen ließ.
Mit Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) erwarb die Klägerin in der E-Bank, nach einem Beratungsgespräch mit der Kundenberaterin G. der Beklagten neben einer Reihe von Fondsanteilen, die im Einzelnen der genannten Sammelorder entnommen werden können, unter anderem auch insgesamt 50 Zertifikate des Typs "……" der Emittentin E-B.V. (ISIN….) zu einem Gesamtpreis von 51.000,00 € (= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 50 Stück(, wobei der Klägerin die Hälfte des Ausgabeaufschlages - mithin also ein Gesamtbetrag in Höhe von 500,00 € - aufgrund einer von ihr mit der Beklagten getroffenen und durch Schreiben vom 23. Mai 2007 (Anlage B B13) bestätigten Individualvereinbarung als Rabatt nachgelassen und auf ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben wurde.
Als Ergebnis des Beratungsgesprächs wurde ein sowohl von der Klägerin wie auch von der Beraterin der Beklagten unterzeichnetes "Risikoprofil" (Anlage B 7) erstellt, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Bei den von der Klägerin erworbenen E-Wertpapieren handelt es sich um sog. indexorientierte Zertifikate, wobei als Basiswert der DivDax-Index dient. Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der streitgegenständlichen Papiere wird auf die unstreitig während des Beratungsgesprächs auch der Klägerin ausgehändigten - Produktinformationen (Anlage B 3) Bezug genommen.
Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent für die Zeit vom 30. Mai 2007 bis zum 07. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 08. Februar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die Aushändigung bzw. Übertragung von 50 Stück Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur ISIN …., ausgegeben von der Emittentin E-B.V.,
2. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihr Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen in Geld, auch sonstige geldwerte Leistungen, die die Beklagte erhalte oder erhalten habe für die ihr gegebene Empfehlung zum Erwerb der in dem Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberschuldverschreibungen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
Durch das angefochtene Urteil, auf das - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010 - wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Beklagte weitgehend antragsgemäß zur Zahlung von 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % für die Zeit vom 30. Mai 2007 bis zum 07. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2009 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €, Zug um Zug gegen die "Aushändigung bzw. Übertragung" der streitgegenständlichen E-Zertifikate verurteilt. Wegen der weitergehenden Nebenforderungen und wegen des Auskunftsanspruchs hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in dem ausgeurteilten Umfang verpflichtet. Mit der Empfehlung der E-Zertifikate habe sie ihre...