Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 3/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 38 O 3/21 - abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird Ziffer 3) der Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2021 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 23% und die Antragsgegnerin zu 77%.
Gründe
A. Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen und die für Telefonie und Internet benötigte Hardware an. Die Antragstellerin mahnte die im Landgerichtsbezirk Koblenz ansässige Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2021 (Anlage K 10) erfolglos wegen irreführender Werbung betreffend den WiFi 6 Router "...1" in einem Fernsehwerbespot (Anlage K 1), einem Youtube-Video (Anlage K 2), einer Print-Anzeige (Anlage K 3) sowie Werbeanzeigen auf ihrer Internetpräsenz (Anlagen K 4 und K 5) ab. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Anlage K 11) ab und teilte mit, dass eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt werde.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit Beschlussverfügung vom 15. Januar 2021 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten,
1. die Leistung des ...1 könne einschränkungslos und ohne weiteres im gesamten Haus genutzt werden, wenn dies geschieht wie
a) in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Aussage:
"Erleben Sie rasante DSL-Geschwindigkeit, einen riesigen Speicher für Fotos und Filme sowie Internet im ganzen Haus";
b) in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 2 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit den Aussagen:
"Jetzt gibt es den neuen A. ...1 mit revolutionärer Wi-Fi 6-Technologie. Diese bringt uneingeschränkten Surfspaß im ganzen Haus.";
"Bei A. gibt's das alles inklusive: 40% schnellere Datenübertragung, beste Reichweite im ganzen Haus sowie 1 TB Cloud-Speicher.";
"Surfspass im ganzen Haus";
c) in der durch die als Anlage K 3 dokumentierten Werbeanzeige mit der Aussage:
"40% schnellere Datenübertragung mit bis zu 2,4 Gbit/s, Mesh-Technologie für beste Reichweite im ganzen Haus sowie 1 TB Cloud-Speicher für Daten, Fotos und Filme.";
d) in dem durch die als Anlage K 4 beigefügten screenshots dokumentierten Internetauftritt mit der Aussage:
"Der A. ...1 ist Ihre WLAN- und Smart-Home-Zentrale fürs ganze Haus. Ausgestattet mit neuester Wi-Fi 6-Technologie und innovativen Smart Home-Funktionen, erhalten Sie ein flächendeckendes Funknetz mit größtmöglicher Reichweite und eine komfortable Telefonanlage in einem Gerät.";
e) in dem durch die als Anlage K 5 beigefügten screenshots dokumentierten Internetauftritt mit den Aussagen:
"Internet im ganzen Haus";
"Der A. ...1 ist Ihre WLAN und Smart Home-Zentrale fürs ganze Haus. Ausgestattet und mit neuster Wi-Fi 6 Technologie und innovativen Smart Home-Funktionen erhalten Sie ein flächendeckendes Funknetz mit größtmöglicher Reichweite und eine komfortable Telefonanlage in einem Gerät."
2. man erhalte eine DSL-Datenübertragungsrate von bis zu 2.400 Mbit/s, wie in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Angabe "2.400 Mbit/s" und der Aussage "... erleben Sie rasante DSL-Geschwindigkeit...";
3. der ...1* sei der beste Router, wie in dem Werbespot, dessen Inhalt durch die als Anlage K 1 vorgelegten screenshots dokumentiert ist, mit der Aussage "Das alles gibt's im besten Netz zum besten Preis mit dem besten WLAN-Router für 0 Euro."
Das Landgericht hat in seiner einstweiligen Beschlussverfügung die Auffassung vertreten, es sei gem. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO zuständig, weil es gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für ein Hauptsacheverfahren örtlich zuständig sei. Denn die nach Auffassung der Antragstellerin gegebenen und wettbewerbsrechtlich zu sanktionierenden Zuwiderhandlungen seien in seinem Bezirk begangen worden. Hieran habe auch die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 nichts geändert. Insbesondere sei der gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand umfasse entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern sei seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß...