Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 5 ARegV, nach der die Regulierungsbehörde höchstens einmal jährlich zum 1.1. von Amts wegen die Erlösobergrenze anzupassen hat, falls eine Bestimmung des Qualitätselements erfolgt, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig.
2. Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 im Laufe des Jahres 2012 und damit für das Kalenderjahr 2012 teilweise rückwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar.
3. Die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe ist rechtswidrig, soweit im Widerspruch zur Festlegung der Bundesnetzagentur über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden.
4. Die Regulierungsbehörde hat bei der Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausgeübt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverlässigkeit und dem zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt in dieser Netzebene nicht vor.
Normenkette
EnWG § 21a Abs. 5; ARegV §§ 19-20, 4 Abs. 5
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 21.02.2012; Aktenzeichen BK 8-11/1835-81) |
Tenor
Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 21.02.2012, BK 8-11/1835-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz ...
Die Bundesnetzagentur hatte für die Betroffene mit Beschluss vom 28.01.2009 (BK8- 08/1835-11) die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode bis einschließlich 2013 festgelegt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Bestimmung des Qualitätselements für die Jahre 2012 und 2013 durch Beschluss vom 21.02.2012 (BK8-11/1835-81), die für sie zu einer Absenkung der Erlösobergrenzen führt.
Zuvor hatte die Bundesnetzagentur die Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) erlassen. In Ziffer 1 der Festlegung wurde der Beginn der Anwendung des Qualitätselements auf den 01.01.2012 festgesetzt und ihr Anwendungsbereich auf die Netzzuverlässigkeit bei Elektrizitätsverteilernetzbetreibern beschränkt. In Ziffer 2 ist geregelt, dass die Daten aller Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen, zur Bestimmung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit heranzuziehen sind. Im Übrigen enthält die Festlegung nähere Regelungen zur standardisierten Bestimmung des Qualitätselements, wie etwa zur Ermittlung der Kennzahlen unter Heranziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur Ermittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur Berücksichtigung von Kappungsgrenzen. In den Ziffern 7 und 8 ist bestimmt, dass der Strukturparameter Lastdichte des Kalenderjahres 2009 in der Mittelspannungs- und in der Niederspannungsebene dann heranzuziehen ist, wenn dieser statistisch bedeutsam ist. Weist der Strukturparameter keine statistische Signifikanz auf, erfolgt die Ermittlung des Referenzwerts auf Basis einer einfachen, mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung. Nach Ziffer 9 erfolgt die Gewichtung der Durchschnittswerte anhand der angeschlossenen Letztverbraucher des Kalenderjahres 2009. Für die Niederspannungsebene sind hierfür die an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher und die Letztverbraucher benachbarter Netzebenen zugrunde zu legen. Für die Mittelspannungsebene sind die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher sowie die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten oder benachbarten Netz- und Umspannebenen zugrunde zu legen. Dies gilt nach Ziffer 10 auch bei der Berechnung des Bonus bzw. des Malus.
Der Festlegung liegt eine Untersuchung zugrunde, die im Auftrag der Bundesnetzagentur von der Consentec Consulting für Energiewirtschaft und -technik GmbH in Kooperation mit der Forschungsgemei...