Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.08.2009) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden europäischen Patents 1 308 XXX (Klagepatent), das eine italienische Priorität vom 30.10.2001 in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung beim EPA erfolgte am 11.02.2004, die Bekanntmachung im deutschen Patentblatt am 16.12.2004. Eine von der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Bundespatentgericht durch Urteil vom 21.04.2010 abgewiesen, gegen das die Beklagte und die Nebenintervenientin Berufung eingelegt haben.
Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Klagepatent betrifft eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.
Der vorliegend allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
"An improved device for transmitting motion between the rotor (10) of a synchronous permanent-magnet motor and a working part (17) associated to said rotor (10), comprising:
a first coupling (2), provided with a driving element (23), which is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10), at a rotor shaft (16) end,
a second coupling (3), which cooperates in a kinematic series with said first coupling (2) and is provided with a driven element (24), that is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10) and rigid with said working part (17), said driving (23) and driven (24) elements lying in distinct and non-interfering axial positions,
characterized by comprising two elastic elements (25, 26), which are set angularly after each other, one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3).”
In der eingetragenen deutschen Übersetzung heißt es diesbezüglich wie folgt:
"Verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17) umfassend:
eine erste Kupplung (2) an einem Ende der Läuferwelle (16), wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist,
eine zweite Kupplung (3), die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen wirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist, ds in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist, wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind, die winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei sich eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3)."
Zur Verdeutlichung der Erfindung werden nachfolgend vier der Klagepatentschrift entnommene Figuren, zum Teil in verkleinerter Form, wiedergegeben. Figur 1 ist die Explosionsansicht eines Läufers eines elektrischen Motors mit Permanentmagneten, in den die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung eingebaut ist. Figur 2 zeigt die perspektivische Ansicht einer mittleren Komponente der Vorrichtung der vorliegenden Erfindung. Figur 3 ist eine diametrale Querschnittansicht der Vorrichtung nach Figur 1. In Figur 4 wiederum wird der Querschnitt durch Figur 3 entlang der Linie IV - IV gezeigt.
Die Beklagte stellt unter anderem Pumpen für Haushaltsgeräte her. Da die Klägerin den Verdacht einer Patentverletzung hegte, wandte sie sich über einen Testkäufer an die Beklagte und bestellte zehn Motorenmuster, die ihr mit Lieferschein vom 07.02.2008 geliefert wurden (angegriffene Ausführungsform). Das Kupplungselement der angegriffenen Ausführungsform besitzt den in der nachfolgend eingeblendeten Explosionsdarstellung, die von der Klägerin beschriftet und vorgelegt wurde, wiedergegebenen Aufbau:
Wie daraus zu ersehen ist, liegen die mit den Bezugsziffern versehenen elastischen Elemente nich...