Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen 2 (20) O 534/92) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die. Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen
- der Kläger 2/3 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 4 und die ganzen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3,
- die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner 1/3 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Kosten der Streithilfe; ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3,
- die Streithelferin H. GmbH & Co. KG 2/3 der Kosten der Streithilfe.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgenommen sind die durch die Streithilfe der früheren Beklagten zu 1 und 4 entstandenen Kosten; diese tragen die früheren Beklagten zu 1 und 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 und 3 durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von je 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 und 3 in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden
Tatbestand
Die durch den Beklagten zu 2 als ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte zu 3 ließ im Jahre 1989 durch die Beklagte zu 4 auf ihrem Betriebsgelände ein Getreidesilo errichten. Mit der Durchführung anfallender Maurerarbeiten beauftragte sie die H. GmbH & Co. KG, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Streithelferin beigetreten ist.
Am 9.11.1989 montierten Mitarbeiter der Beklagten zu 4 im oberen Bereich des Silos mit Hilfe eines Autokrans Stahlteile. Währenddessen führte die Streithelferin H. GmbH & Co. KG unterhalb der Stahlkonstruktion des Silos Maurerarbeiten aus. Als eine im Bereich der Montagestelle abgelegte Stahlstrebe abstürzte, traf sie den Kläger, der die Maurerarbeiten als Vorarbeiter leitete, am Kopf und verletzte ihn schwer.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des Unfallschadens. Er hat behauptet:
Seine Arbeitgeberin habe ihm erklärt, die Maurerarbeiten könnten begonnen werden, da die oberhalb an der Stahlkonstruktion auszuführenden Arbeiten fertiggestellt seien. Als nach der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter der Beklagten zu 4 an der Baustelle erschienen seien und die Arbeit aufgenommen hätten, habe einer von ihnen erklärt, es sei nicht erforderlich, daß sie ihren Arbeitsplatz verließen, da nur noch im Inneren der Stahlkonstruktion gearbeitet werden müsse (Bl. 81 GA).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
- ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 4 % Zinsen seit dem 9.11.1989 sowie
- eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM zuzahlen;
festzustellen, daß die Beklagten
- als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Erwerbsausfallschaden aufgrund des Vorfalls vom 9.11.1989 auszugleichen.
- verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 9.11.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin H. GmbH & Co. KG hat sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben behauptet: Der Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 die Oberbauleitung übertragen (Bl. 125 GA).
Die Beklagten zu 1 und 4 haben behauptet: Der Vorarbeiter der Beklagten zu 4 V. habe dem Sohn des Klägers, als die Arbeiterkolonne der Streithelferin an der Baustelle eingetroffen sei, ausdrücklich erklärt, die Arbeiten am Silo seien noch nicht abgeschlossen; es könnten deshalb keine Maurerarbeiten unter der Stahlkonstruktion ausgeführt werden (Bl. 63 GA). Der Bautrupp der Streithelferin des Klägers habe es jedoch unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Maurerarbeiten abgelehnt, die Baustelle zu verlassen (Bl. 64 GA). Die Mitarbeiter der Beklagten zu 4 und der Streithelferin der Klägerin hätten sich daraufhin geeinigt, der Kläger werde mit seinem Bautrupp an einer anderen, gefahrlosen Stelle, arbeiten (Bl. 64 GA). Im Vertrauen auf diese Absprache hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 4 ihre Arbeit fortgesetzt (Bl. 64 GA).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner durch das angefochtene Urteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 140.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.1.1993, die Beklagten zu 2 und 3 darüber hinaus auch für die Zeit vom 19.11.1992 bis zum 11.1.1993, verurteilt und vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zwei Drittel seines Erwer...