Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26.03.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer (V. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Dortmund (19 O 39/16 [EnW]) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.425,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.077,56 EUR ab dem 10.01.2009 und aus weiteren 1.348,10 EUR ab dem 15.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss von zwei Transformatoren auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten an das Mittelspannungsnetz der Klägerin.
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in U., V. und W. das Elektrizitätsversorgungsnetz betreibt. Die Entnahmehöchstlast in ihrem Mittelspannungsnetz beträgt 18.000 kVA. Seit dem 01.01.2008 ist der Netzbetrieb an zwei Netzgesellschaften verpachtet. Die Beklagte unterhält in A. einen Betrieb zur Stärkeerzeugung. Das Betriebsgrundstück grenzt sowohl an das Konzessions- und Netzgebiet V. der Klägerin als auch an das Netz A. der R. GmbH.
Die Beklagte verfügt über insgesamt sieben Transformatoren zur Stromversorgung, von denen zwei im Jahr 2005 neu errichtet und zum 01.01.2006 mit einer Gesamtleistung von 1.000 kVA an das Mittelspannungsnetz der Klägerin angeschlossen wurden. Die übrigen Transformatoren der Beklagten sind mit einer Leistung von 3.100 kVA an das Netz der R. GmbH angeschlossen. Wegen der Einzelheiten der seit dem 01.01.2006 bestehenden Netzanschlusssituation wird auf die bei der Akte befindliche grafische Darstellung (Bl. 821 GA) verwiesen.
Vor dem Jahr 2000 war R. alleiniger Netzbetreiber in beiden Anschlussgebieten. Beide Leitungsschaltfelder in der Kundenstation der Beklagten ("L. 2" und "B. 8") waren mit dem Mittelspannungsnetz der R. verbunden. Im Jahr 2000 übernahm die Klägerin die Netzanlagen in V. samt der vom Schaltfeld "B. 8" in ihr Verteilnetz führenden Leitungen. Die Beklagte vereinbarte mit R. eine Erhöhung der Anschlussleistung über das weiterhin an ihr Netz angeschlossene Leitungsschaltfeld "L. 2" auf 3.100 kVA und wurde ausschließlich von R. versorgt. Ein Anschlussvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand nicht. Ab 2004 übernahm die Klägerin den Betrieb beider Leitungsfelder und die Regelversorgung der Beklagten durch Eintritt in deren Anschlussvertrag mit R. Die Regelversorgung erfolgte allerdings nunmehr über das Schaltfeld "B. 8" aus dem Netz der Klägerin. Zum 01.01.2006 übertrug die Klägerin die Anschlussanlagen auf R. zurück. R. übernahm - über das Schaltfeld "L. 2" auch wieder die Versorgung der Beklagten mit einer Netzanschlussleistung von 3.100 kVA. Die Anschlussleitung von dem Schaltfeld "B. 8" in das Netz der Klägerin wurde abgeklemmt. Die zwei neuen Transformatoren der Beklagten wurden von den bereits vorhandenen fünf Transformatoren galvanisch getrennt errichtet und mit dem Schaltfeld "B. 8 neu" an das Netz der Klägerin angeschlossen. Hierüber wurde die Beklagte fortan mit 1.000 kVA aus dem Netz der Klägerin versorgt. Die von R. bezogene Anschlussleistung von 3.100 kVA für die fünf weiteren Transformatoren blieb unabhängig davon erhalten.
Bereits seit dem 17.03.2005 verfügte die Klägerin über eine interne "Arbeitsanweisung" für den Anschluss von Sonderkunden an ihr Stromnetz. Danach sollte ab dem 01.04.2005 für Mittelspannungssonderkunden eine Baukostenzuschussregelung gelten, wonach sich der Baukostenzuschuss auf 112,22 EUR/kW bzw. 101 EUR/kVA belaufen sollte. Wegen der Einzelheiten der Arbeitsanweisung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 1455 GA) Bezug genommen. Daneben hatte die Klägerin fünf Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen sie den Baukostenzuschuss abweichend von der in der Arbeitsanweisung vorgesehenen Berechnungsweise aufgrund einer Individualveranlagung nach den sog. Vollkosten berechnete. Wegen der fünf Kriterien im Einzelnen wird auf die Übersicht auf Seite 11 des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 04.01.2017 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.06.2005 (Bl. 228-229 GA) bot die Klägerin der Beklagten den Anschluss der neu zu errichtenden Abnahmestelle für 113.953,14 EUR netto bzw. 132.185,64 EUR brutto an. ...