Leitsatz (amtlich)

Ein Wertersatzanspruch nach § 92 Abs. 1 ZVG, der infolge der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts an die Stelle der Erbbauzinsreallast tritt, steht dem Zwangsverwalter des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu, nicht aber dem Eigentümer dieses Grundstücks persönlich oder dem Insolvenzverwalter über sein Vermögen.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 5 O 14/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 6.8.2009 abgeändert.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des AG Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld wird für begründet erklärt.

Der in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibende Restbetrag i.H.v. 64.565,18 EUR wird dem Kläger zugeteilt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist seit dem 22.11.2002 zunächst vorläufiger, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr endgültiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. K. J. GmbH & Co. KG in K. (im Folgenden: Schuldnerin). Der Kläger ist seit dem 24.2.2004 zum Zwangsverwalter des im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundbesitzes U. Straße 106, 108, 110, 112 und 114 in K. (im Folgenden: Grundstück) bestellt. Dieses Grundstück ist für die Zeit bis 2073 mit für die Schuldnerin begründeten Teil-Erbbaurechten, eingetragen im Teil-Erbbaugrundbuch des AG Krefeld von K. Blatt ... und ... (im Folgenden: Teil-Erbbaurechte), und mit weiteren Wohnungs-Erbbaurechten belastet. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers war in Abteilung II der Teil-Erbbaugrundbücher eine Erbbauzinsreallast von jährlich 22.884 DM (11.700,40 EUR) eingetragen.

Auf Betreiben der Stadtkasse K. kam es am 18.9.2008 zur Zwangsversteigerung der Teil-Erbbaurechte, wobei die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlosch und nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche 64.565,18 EUR zur Zuteilung auf den an ihre Stelle tretenden Wertersatzanspruch verblieben. Der Teilungsplan des AG Krefeld als Versteigerungsgericht sieht die Zuteilung dieses - hinterlegten - Betrages an den Beklagten vor. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, den er mit der vorliegenden Klage nach §§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO weiterverfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

I. seinen Widerspruch gegen den Teilungsplan des AG Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld für begründet zu erklären,

II. ihm den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag i.H.v. 64.565,18 EUR zuzuteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend, den Kläger zu verurteilen, im Hinblick auf den bei dem AG Krefeld zu dem Aktenzeichen 85 HL 152/08 hinterlegten Betrag i.H.v. 64.565,18 EUR die Freigabe zur Auszahlung an ihn zu erklären.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Widerklage hat das LG als lediglich bestätigenden Klageabweisungsantrag ausgelegt.

Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Anspruch auf Wertersatz nach § 92 Abs. 1 ZVG unmittelbar unter §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, 1123 BGB falle, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Surrogation von der Beschlagnahme erfasst werde.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

I. den Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des AG Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld für begründet zu erklären,

II. dem Kläger den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 AG Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag i.H.v. 64.565,18 EUR zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 421 K 38/04 (verbunden mit 421 K 39/04) des AG Krefeld verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Wertersatz für die erloschene Erbbauzinsreallast gebührt dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des Grundstücks, für dessen Eigentümerin die Erbbauzinsreallast in den Grundbüchern der zwangsversteigerten Teil-Erbbaurechte eingetragen war.

Die Ansprüche aus der Erbbauzinsreallast als mit dem Eigentum an dem Grundstück ver...

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