Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerte Haftung des den Nachunternehmer nicht kontrollierenden Bauträgers

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.05.2010; Aktenzeichen 7 O 241/09)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 134/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.5.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.650 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 5.650 EUR hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte mit Garage,

A d S, R, die Decke durch die Firma S und P GmbH, T, M nicht fach-gerecht verputzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gem. § 540 Abs. 2, 313a ZPO ab.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur wegen eines Teils des Zinsanspruches und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 5.650 EUR wegen Mängel der Putzarbeiten im Hause A d S in R verurteilt und dem Antrag auf Feststellung der Erstattungspflicht etwaig darüber hinausgehender Mangelbeseitigungskosten stattgegeben. Eine Feststellung einer Schadensersatzersatzpflicht ist bezüglich des geltend gemachten Anspruches aus § 633 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt. Die Beklagte schuldet auch keine Erstattung von 775,64 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und befindet sich erst seit dem 30.4.2009 in Verzug.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind mit Ausnahme der Verjährungsvorschriften (Art. 229 § 6 EGBGB) die bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kostenvorschusses von 5.650 EUR beruht auf § 633 Abs. 3 BGB.

1. Die Putzarbeiten in dem, von der Beklagten errichteten Haus, sind mangelhaft ausgeführt, § 633 BGB. Unstreitig ist, dass sich in der Küche und im Flur des Hauses Ende 2007 Putzflächen von den Decken lösten und herabfielen. Der Sachverständige Dr. F hat dies im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens (LG Düsseldorf, 7 OH 9/08) untersucht und festgestellt, dass sich neben den bereits abgelösten Putzflächen weitere Putzbereiche mit Hohlstellen fanden. Es fehlte, so führte der Gutachter aus, auf einer Gesamtfläche von ca. 9 m2 der Haftverbund zwischen Decke und Putz. Ursächlich hierfür ist nach Einschätzung des Sachverständigen eine fehlerhafte Verarbeitung des Materials sowie eine nicht vollständige Entfernung von Betongraten vor Auftragen des Putzes. Die Ausführungen des Sachverständigen zu der mangelhaften Herstellung des Putzes werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Beklagte befindet sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug. Mit Schreiben vom 31.3.2009 verlangte die Klägerin, dass die Beklagte die von dem Sachverständigen Dr. F festgestellten Mängel bis zum 30.4.2009 beseitigt. Die Beklagte hat die geforderte Mangelbeseitigung nicht ausgeführt.

3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt, weil gem. § 634a Abs. 3 BGB die allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar sind, mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst Ende des Jahres 2007 begann und die Frist durch das im Jahre 2008 eingeleitete selbständige Beweisverfahren und die Klageerhebung im Jahre 2009 gehemmt wurde.

a) Hinsichtlich der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung. Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über die Geltung des neuen Verjährungsrechts für Ansprüche aus vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnissen ist nicht auf am 1.1.2002 bereits bestehende Ansprüche beschränkt, sondern erstreckt sich - erst recht - auf solche Ansprüche, die aus früheren Schuldverhältnissen herrühren, aber nach dem 1.1.2002 entstanden sind (BGH, Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 114/04, NJW 2005, 739 = BGHZ 162, 30). Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche begann daher mit der am 4.3.2002 durchgeführten Abnahme der Bauleistungen der Beklagten, § 634a Abs. 2 BGB. Die fünfjährige Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 4.3.2007. Der Lauf der Frist wurde unstreitig nicht gehemmt. Der Mangel selbst ist nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach Fristablauf festgestellt worden.

b) Der Anspruch der Klägerin ist aber nicht verjährt, weil nicht die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 2 BGB, sondern die allgemeine Frist des § 195 BGB anzuwenden ist. Abweichend von der Regelung des § 634a Abs. 2 BGB gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn...

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