Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 1 O 25/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.729,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 4.907,09 EUR seit dem 10.08.2014 und aus 2.822,03 EUR seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der X. GmbH, G.-str., E., den Zutritt zu dem Haus und den von ihr genutzten Räumlichkeiten L. in Si. zu gestatten sowie die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau der Messeinrichtung für Strom mit der Nr. 718000-... zu dulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die vormals unter der S. J. SE, F., firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für gelieferten Strom im Abrechnungszeitraum 30.04.2010 bis 07.06.2015 sowie auf Unterbrechung der Stromversorgung in Anspruch.

Die Beklagte ist Bewohnerin der Immobilie L. in ... Si.. Das Haus besitzt als Heizung eine strombetriebene Wärmepumpenanlage, die seit dem 01.04.2006 über den Zähler Nr. ... mit Strom versorgt wird. Die Belieferung mit Haushaltsstrom erfolgte vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2011 über den Zähler Nr. ....

Die S. S.-S. AG, die gemäß notariellem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.08.2009 mit Ausnahme des Teilvertriebsgebiets O. mit Wirkung zum 03.09.2009 auf die S. W. AG übergegangen ist, übersandte der Beklagten am 31.07.2006 ein Schreiben, in dem sie die Beklagte als Kundin willkommen hieß und die Vertragsdaten bezüglich Strom "private classic gemäß § 10 EnWG nach Allgemeinem Tarif" und "Wärmestrom nach Sondervertrag monovalent unterbrechbar" zusammenfasste. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der S. S.-S. AG vom 31.07.2006 (Anlage K 13) Bezug genommen.

Für den in den Jahren 2006 bis 2010 gelieferten Wärmepumpen- und Haushaltsstrom zahlte die Beklagte die in den Jahresrechnungen abgerechneten Mengen jeweils in voller Höhe. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2011 widersprach sie der Jahresabrechnung vom 21.05.2011, soweit darin für den gelieferten Wärmepumpen- strom seit dem 01.05.2010 ein Verbrauchspreis von ... EUR und ab dem 01.02.2013 ein solcher von ... EUR zu Grunde gelegt worden war. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.11.2011 (Anl. K 2) und das nachfolgende Schreiben vom 02.07.2012 (Anl. BB 4) Bezug genommen.

Die S. S.-S. AG rechnete den im Zeitraum vom 30.04.2010 bis zum 07.05.2015 gelieferten Strom gegenüber der Beklagte wie folgt ab:

Rechnung vom

Lieferzeitraum

Rechnungsbetrag

Restforderung nach Abzug von Zahlungen

21.05.2011

Anl. K 5

30.04.10-02.05.11

... EUR

... EUR

Schlussrechnung über Haushalts-

Strom 13.07.2011

Anl. K 36

03.05.11-30.06.11

...

... EUR

19.05.2012

Anl. K 37

03.05.11-26.04.12

... EUR

... EUR

13.06.2013

Anl. K 6

27.04.12-07.05.13

... EUR

... EUR

11.06.2014

Anl. K 7

08.05.13-07.05.14

... EUR

... EUR

09.06.2015

Anl. K 47

08.05.14-07.05.15

...EUR

... EUR

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Jahresrechnung vom 21.05.2011 (Anl. K 5), die Schlussrechnung vom 13.07.2011 (Anl. K 36) sowie die Jahresabrechnungen vom 19.05.2012 (Anl. K 37) vom 13.06.2013 (Anl. K 6), vom 11.06.2014 (Anl. K 7) und vom 09.06.2015 (Anl. K 47) Bezug genommen.

Die S. W. AG, die nachfolgend gemäß Verschmelzungsvertrag vom 06.04.2016 auf die S. J. SE verschmolzen ist, stützte ihre auf Zahlung von ... EUR gerichtete Klage auf Restforderungen aus den Rechnungen vom 19.05.2012 (... EUR), 13.06.2013 (... EUR), 11.06.2013 (... EUR) und vom 09.06.2015 (... EUR). Hilfsweise berechnete sie ihre Forderung für gelieferten Wärmepumpenstrom auf der Basis von ... ct/kWh bei einem Grundpreis von ... EUR pro Jahr und kam gestützt auf die in den Jahresabrechnungen 2011, 2013, 2014 und 2015 abgerechneten Verbrauchsmengen insgesamt auf eine Forderung von ... EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2015 (dort Bl. 289 f. GA) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. Juli 2016 hat Landgericht Kleve der Klage bezüglich des Klageantrags zu 1. teilweise in Höhe von ... EUR nebst Zinsen sowie dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsantrag sei aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von ... EUR ausgehend von einem Tarif von ... EUR/kWh für Wärmepumpenstrom und ... EUR/kWh für Haushaltsstrom begründet. Es hat sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Aktivlegitimation der S. J. SE bejaht. Zwischen den Parteien sei für den gelieferten Wärmepumpenstrom wirksam ein Tarif von ... EUR/kWh und für Haushaltsstrom von ... EUR/kWh vertraglic...

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