Leitsatz (amtlich)
1. Zur Rechtsnatur einer unrichtigen Übernahmebestätigung (hier: über die Vollständigkeit von gelieferter Software für ein Ingenieurbüro) des Leasingnehmers.
2. Der Leasingnehmer kann sich bei Erteilung einer unrichtigen Übernahmebestätigung wegen mangelnder Wahrung der Interessen des Leasinggebers schadensersatzpflichtig machen, wenn dieser infolge der daraufhin geleisteten Kaufpreiszahlung (hier: wegen Insolvenz des Lieferanten) einen Schaden erleidet.
3. Zur Darlegungs- und Beweislast des Leasingsnehmers für eine Vorteilsanrechnung durch Rücknahme des unvollständigen Leasingobjekts.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 28.11.2003; Aktenzeichen 6 O 297/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.11.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.324,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.703,25 Euro seit dem 13.9.2002 und aus weiteren 8.620,80 Euro seit dem 9.7.2003 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über rückständige Leasingraten bzw. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Erteilung einer unrichtigen Übernahmebestätigung i.H.v. insgesamt 23.324,05 Euro. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das LG hat der Schadensersatzklage unter Klageabweisung im Übrigen i.H.v. 15.175,32 Euro stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie - im Umfang ihres Unterliegens - ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die unvollständige Lieferung des Leasinggegenstandes der Leasingnehmerin ein Recht zur Zurückhaltung der Leasingraten nicht gegeben habe. Sie meint, selbst wenn ihr nur Schadensersatzansprüche wegen der falschen Übergabebestätigung zustünden, hätte sie Anspruch auf Zahlung in der eingeklagten Höhe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 5.2.2004 (GA 214 ff.) verwiesen.
Die Beklagten, die ihre zunächst eingelegte Anschlussberufung im Verhandlungstermin zurückgenommen haben, bitten nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 13.4.2004 (GA 247 ff.) um Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache bis auf den geltend gemachten Zinsanspruch Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. den §§ 249 BGB, 128 HGB analog i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung aus dem am 8.12.2000 zwischen der Klägerin und der Firma S. (nachfolgend Leasingnehmerin genannt), deren Gesellschafter die Beklagten sind, geschlossenen Leasingvertrag ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 23.324,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Vorbringen der Berufung veranlassten Ausführungen.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des LG, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche auf Zahlung von 23.324,05 Euro nicht zustehen. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat zur Vermeidung einer Wiederholung anschließt, ist mit dem LG davon auszugehen, dass die in § 3 des Leasingvertrags geregelten vertraglichen Voraussetzungen für den Beginn der Laufzeit des Leasingvertrages und der Zahlungspflicht der Leasingnehmerin nicht vorliegen, weil die Klägerin - insoweit vertreten durch die Lieferantin - den vertraglichen Leasinggegenstand nicht vollständig an die Leasingnehmerin ausgeliefert hat. Da eine Teillieferung in den Vertragsbestimmungen der Klägerin nicht vorgesehen ist, setzt der Laufzeitbeginn eine vollständige Auslieferung voraus, wobei eine unwesentliche Unvollständigkeit außer Betracht bleiben kann. Die Anwendersoftware "Bestandsplan und Straßenplanung" war ein wesentlicher Teil der Vertragsleistung, so dass wegen Fehlens dieses Teils eine die Zahlungspflicht auslösende Übernahme nicht angenommen werden kann (BGH v. 1.7.1987 - VIII ZR 117/86, MDR 1988, 137 = CR 1987, 591 = CR 1988, 111 = NJW 1988, 204). An diese von ihr selbst aufgestellten Voraussetzungen der Zahlungspflicht ist die Klägerin gebunden, ohne dass es aus den vom LG dargelegten Gründen insoweit auf den in Nr. 3 der Leasingbedingungen vereinbarten Gewährleistungsausschluss ankommt.
Die unrichtige Übernahmebestätigung vom 16.1.2001 ändert hieran nichts. Sie begründet nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.7.1987 - VIII ZR 117/86, MDR 1988, 137 = CR 1987, 591 = CR 1988, 111 = NJW 1988, 204) weder eine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der erhaltenen Leistung noch einen Verzicht auf etwaige Einwendungen u...