Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.05.2007; Aktenzeichen 11 O 263/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einem 1982 geschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch. Gegenstand des Anspruchs ist die Inanspruchnahme der Klägerin und ihres Ehemanns, der durch den Versicherungsvertrag mitversichert ist, durch den Monteur M. H., den sie zum Zwecke der Reparatur einer Gastherme, die sich in ihrem Anwesen ... in R. befindet, beauftragten. Das Haus besteht aus einem als Altbau bezeichneten Fachwerkhaus und einem in den Jahren nach 1995 errichteten Neubau. Die Klägerin und ihr Ehemann haben das in ihrem Eigentum stehende Haus zunächst bewohnt und sind vor einigen Jahren nach I. gezogen, wo sie ein gemietetes oder ebenfalls in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen. Seitdem nutzen sie das Haus in R. nur noch während ihres Urlaubs und an verlängerten Wochenenden.
Seit ihrem Umzug nach Ingolstadt hat der Ehemann der Klägerin - teilweise unter Mithilfe eines Verwandten - über einen Zeitraum von acht Jahren verschiedene Veränderungen und Verbesserungsmaßnahmen am Altbau vorgenommen. Hierzu gehörten der Ersatz von Holzwänden durch Gipskarton und die Anbringung von Gipskarton auf vorhandenen Wänden, der Ersatz defekter Stufen der Treppe im Erdgeschoss, die Auslegung des Fußbodens im Obergeschoss mit Spanplatten, die Herstellung und Anbringung einer Treppe zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss, die Entfernung des Lehmbodens im Dachgeschoss und der Ersatz durch Spanplatten, der Einbau zweier Landhaustüren, die teilweise Neuanfertigung des Fachwerks und der Anstrich der Fassade. Nach der Behauptung der Klägerin haben sie hierfür insgesamt Materialaufwendungen in Höhe von 1.660,-- Euro gehabt. Arbeitslohn hätten sie und ihr Ehemann nicht entrichten müssen, weil sämtliche Arbeiten in Eigenleistung des Ehemanns der Klägerin und des Verwandten erbracht worden seien.
Die zu reparierende Gastherme befindet sich im Dachgeschoss des Altbaus. Sie versorgt sowohl den Alt- als auch den Neubau. Als der Monteur H. am 24. November 2004 im Dachgeschoss mit den Vorbereitungen für die Gasthermenreparatur beschäftigt war, stürzte er durch die Decken- bzw. Fußbodenkonstruktion zwischen Ober- und Dachgeschoss, an welcher ebenfalls Arbeiten stattgefunden hatten, die noch nicht abgeschlossen waren, so dass der Dachgeschossboden an der betreffenden Stelle nicht ausreichend tragfähig war. Der Monteur H. nahm die Klägerin und ihren Ehemann wegen der hierdurch erlittenen Verletzungen vor dem Landgericht Bonn auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 15 O 265/05 geführt und endete mit einem am 19. Januar 2006 geschlossenen Vergleich, wonach die Klägerin und ihr Ehemann sich verpflichtet haben, dem Geschädigten die Hälfte aller aus dem Ereignis resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch genommen, den die Beklagte u.a. mit der Begründung versagte, dass die Baumaßnahmen der Klägerin und ihres Ehemanns die mitversicherte Bausumme von 20.000,-- DM überschritten hätten. Die Versicherungsbedingung, auf welche sich die Beklagte dabei bezog, ist unter A. I. 3. im "Ergänzungsblatt zur Haftpflichtversicherung" / "Vertragsgrundlagen" (Bl. 99 GA) geregelt und lautet:
"Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere ...
3. als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen ...
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen - nicht jedoch von Wohnun...