Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 22 O 46/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2019, Az. 22 O 46/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbeaussagen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Die Beklagte bietet Inkassodienstleistungen für Endverbraucher bei der Durchsetzung von Fluggastrechten an. Ihre Dienstleistungen bewarb sie am 14.02.2018 auf ihrer Website u.a. mit einem Bild, auf dem sich der Text "250,00 EUR bis 600,00 EUR Entschädigung pro Person" und "... machen wir bis zu 600,00 EUR" fand. Auf ihrer Facebook-Seite hieß es unter "Info": "Mit A. bis zu 600 EUR Entschädigung sichern!" und in verschiedenen Google-Adwords Anzeigen der Beklagten war angegeben: "bis zu 600 EUR Entschädigung für Sie."
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, sie sei Mitbewerberin der Beklagten. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, diese Werbeaussagen seien irreführend. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die Werbung dahingehend, dass jedenfalls in einem extremen Fall einer Verspätung und/oder Annullierung eines Fluges der Fluggast 600,00 EUR Entschädigung ausbezahlt bekomme. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit, da die Beklagte - insoweit unstreitig - für ihre Dienstleistungen eine Provision in Höhe von 20 - 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt, welche von dem Entschädigungsbetrag einbehalten wird.
Die Beklagte hat in erster Instanz den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die Klägerin sei nur ein "Vehikel" des Unternehmens B. GmbH. Zudem stünden die geringe Höhe der Werbeausgaben sowie die wenigen wirtschaftlichen Aktivitäten der Klägerin in einem krassen Missverhältnis zu den ca. fünftstelligen Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen entstanden seien. Eine Irreführung der Verbraucher hat sie in Abrede gestellt, da - insoweit unstreitig - auf ihrer Website unterhalb des Bildes eine Grafik vorhanden ist, die auf die Provisionspflicht vollständig hinweise. Gleiches gelte für die Facebook-Seite, bei der sich die Aufklärung einige Zeilen unter dem beanstandeten Satz fände. Bei einem Klick auf die Adwords-Anzeige werde der Internetnutzer - unstreitig - unmittelbar auf eine Landing-Page der Beklagten geleitet, auf welcher ebenfalls auf die Provision hingewiesen werde. Abgesehen davon könnten auch tatsächlich 600,00 EUR ausgezahlt werden, weil die Fluggesellschaft C. in einer signifikant hohen Zahl der Fälle Doppelleistungen erbringe.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2019, Az. 22 O 46/18 (Bd. II, Bl. 331 ff. GA), Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil vom 02.07.2019, Az. 22 O 46/18 (Bd. II, Bl. 331 ff. GA), verwiesen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist sie insbesondere darauf hin, dass die Klägerin - insoweit unstreitig - zur Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils 35.000 EUR in bar als Sicherheitsleistung gezahlt hat. In ihre angeblich gewerbliche Tätigkeit habe sie demgegenüber bloß einen Bruchteil davon investiert. Dass die Klägerin niemals ernsthaft wirtschaftlich tätig gewesen sei, zeige sich ferner daran, dass sie, obwohl seit Markenanmeldung immerhin 18 Monate vergangen sind, - unstreitig - keine öffentliche Kundenbewertung bei Google hat. Derartige Bewertungen seien jedoch branchenüblich. Das bloße Vorhandensein einer Website genüge als Beleg für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht, zumal - insoweit unstreitig - auf der Website keine Daten der Klägerin offengelegt werden und keine Eingabemaske vorhanden ist. Der Kunde wird nur aufgefordert, eine Mail zu schreiben. Die Fremdbeherrschung der Klägerin durch die B. GmbH werde weiter belegt durch den Umstand, dass die B. GmbH, wie deren abgegebene Unterlassungserklärung Anlage BK 2 zu erkennen gebe, wettbewerbswidrig gehandelt habe, von der Klägerin aber gerade als einzige nicht abgemahnt worden sei. Darüber hinaus sei selbst nach dem - im Einzelnen bestrittenen - Vorbringen der Klägerin zu den Abmahnungen und ihrer angeblichen finanziellen Ausstattung davon auszugehen, dass ihre Abmahntätigkeit im Februar bis April 2018 in keinem wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu ihrer gewerblichen Tätigkeit gestanden habe. Ihre Jahresbilanz 2018, die längst hätte fertig ...