Leitsatz (amtlich)
Beauftragt ein Kunde ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 3 O 122/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Den Klägern werden ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1. zu 52 %, der Kläger zu 2. zu 31 % und der Kläger zu 3. zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Brokerfirma mit Sitz in .../USA, im Zusammenhang mit der Durchführung von Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, eines der größten Brokerhäuser der Welt, stellt etwa 1.100 Vermittlern eine elektronische Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften an US-amerikanischen Börsen zur Verfügung und führt hierbei mehrere Millionen Konten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren selbst ein.
Die Kläger wurden von dem Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen ..., welches zwischenzeitlich seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, 2004 telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut. ... eröffnete bei der Beklagten Transaktionskonten für die Kläger. Auf diese überwiesen die Kläger von ihren deutschen Konten im Zeitraum von April bis Oktober 2004 die in der Klageschrift aufgelisteten Beträge an die Beklagte. Nachdem die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zu ... im November 2005 beendet hatte, erhielten die Kläger geringe restliche Kontoguthaben ausbezahlt.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen, wegen der zur Klageabweisung führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie vertreten die Ansicht, ihnen stünde ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über Risiken von Börsentermingeschäften aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG gegen die Beklagte zu. Zu Unrecht habe das Landgericht seine Auffassung, dass die Beklagte ihnen - den Klägern - gegenüber keine Aufklärungspflichten habe, auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gestützt (BGHZ 147, 343 ff.), wonach nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und zur Information des Anlegers verpflichtet sei. Das vom Landgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs wie auch vorangegangene Entscheidungen beträfen die Haftung einer depotführenden Bank. Bei der Beklagten handele es sich aber nicht um eine Bank, sondern um ein Brokerhaus. So hätten auch bereits zahlreiche Landgerichte judiziert.
Die Kläger seien von ... nicht bzw. nicht ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Als eines der größten Brokerhäuser der Welt hätte die Beklagte wissen müssen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten von gewerblichen Vermittlern von Börsentermingeschäften sehr hoch ist und dass der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung "fast ausnahmslos" die Aufklärungsbroschüren dieser gewerblichen Vermittler als unzureichend beurteilt. Zumindest habe es die Beklagte unterlassen, sich darüber zu informieren, ob die ... ihre Kunden ausreichend schriftlich aufklärte.
Das Landgericht habe ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und ... zu Unrecht verneint. Die Beklagte habe sich an der sittenwidrigen Schädigung der ... beteiligt, indem sie über ... Kunden anwerben ließ, ohne dafür Sorge zu tragen, dass sie selbst oder ... den Kunden ausreichendes Informationsmaterial vorlegt. Zudem habe sich die Beklagte mit ... die den Klägern berechneten Gebühren im Rahmen einer kick-back-Vereinbarung geteilt. Von der für jeden Kontrakt den Klägern berechneten, überhöhten round-turn-Kommission von 100 USD habe die Beklagte 20 USD behalten und 80 EUR an ... zurückgeleitet. Die Beteiligung an der round-turn-Gebühr ergebe sich aus Ziffer 5 der zwischen den Klägern und d...