Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 14 O 61/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen I ZR 197/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal vom 26.9.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Beklagte, die zum M.-M./S.-Konzern gehört, betreibt in V. einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zusammen mit M.-Märkten in D., E. und M. am 30.1.2002 in einer Zeitungsbeilage für einen "C. MV 3 Mini DV Digital Camcorder". Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat die Wettbewerbswidrigkeit dieser Anzeige mit der Begründung geltend gemacht, das Gerät sei nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet worden, obwohl die Fa. C. bereits die Herstellung und Auslieferung dieses Erzeugnisses aufgegeben und nur noch das Nachfolgemodell "MV 4i" vertrieben habe. Die Beklagte hat die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige bestritten, weil das Gerät "MV 3" noch im März 2002 ausgeliefert worden sei und es ein Nachfolgemodell nicht gebe. Vor allem streiten die Parteien über die Klagebefugnis des Klägers.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und Beilagen in Zeitungen Camcorder, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell. erklärt worden sind, mit konkreten Preisen zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, es sei dann, dass es um den Absatz von Geräten geht, welche die Beklagten noch aus der laufenden Produktion erworben hat und die schon vor Erscheinen eines Nachfolgemodells im Handel oder - wenn es ein Nachfolgemodell nicht gibt - im regelmäßigen Geschäftsverkehr der Beklagten abgesetzt werden;

2. an den Kläger 170 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2002 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus seiner Aufführung in der Unterlassungsklagen-VÖ. In der Sache hat es den beworbenen Camcorder als Auslaufmodell angesehen, für den ein Ersatzmodell existiere; danach sei die Beklagte zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hat weiterhin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Klagebefugnis des Klägers in Abrede gestellt und auch die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige bestritten.

Der Senat hat in seinem ersten Berufungsurteil die Klagebefugnis des Klägers verneint, weil sie sich nicht aus seiner Aufzählung in der UnterlassungsklageVO ergebe, die Anzahl der vorgetragenen unmittelbaren Mitglieder nicht zur Begründung einer Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. ausreiche und die durch die Mitgliedschaft von Vereinigungen vermittelten mittelbaren Mitglieder entweder aus sachlichen Gründen keine Wettbewerber der Beklagten seien oder oder sie in die vermittelnden Organisationen nicht hinreichend integriert seien.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil die Gesellschafter der R. KG entgegen der Auffassung des erkennenden Senats bei der Beurteilung der Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG heranzuziehen seien.

Die Beklagte verweist darauf, dass örtlich nur der Bereich um V. zu berücksichtigen sei. Die Bewohner von D., M. und E. orientierten sich zu den örtlich ansässigen M.-Märkten, nicht zur Beklagten. Der Kläger lege nur eine Liste mit seinen - mittelbaren oder unmittelbaren - Mitgliedern vor, ohne etwas zu deren Bedeutung im Marktgeschehen zu sagen.

Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, auch E., D. und M. sowie die umliegenden Orte seien einzubeziehen. Zur Bedeutung der einzelnen Mitglieder könne er nichts vortragen, die Vorlage der Liste müsse ausreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch die R. KG vermittelten Mitglieder ist der Kläger nicht als klagebefugt i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen. Dem Kläger gehören nämlich nicht eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben.

1. Örtlich ist der fragliche Markt nicht auf V. und Umgebung zu begrenzen.

a) Der Markt ist räumlich nach der Reichweite der Auswirkung des Wettbewe...

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